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§ 4 - Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
neugefasst durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch V. in G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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§ 4 Informationsaustausch
§ 4 hat 1 frühere Fassung
Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Text in der Fassung der Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1126, 2851 m.W.v. 1. Oktober 2019
Frühere Fassungen von § 4 IT-Staatsvertrag
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2019 | Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1126 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_IT-Staatsvertrag.htm