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Artikel 4 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EStG offen

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln; Satz 1 gilt insoweit entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vor, so sind diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Bei der Gewinnermittlung nach § 5a ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln."

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „zwei Drittel" durch die Angabe „80 Prozent" ersetzt und wird die Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „4.800 Euro" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2b Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Auf der Grundlage des § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung. Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass Bonusleistungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind."

3.
In § 13 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes" durch die Angabe „§ 13b" ersetzt.

4.
§ 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „nicht der gemeine Wert" durch die Wörter „der Buchwert oder ein Zwischenwert" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes" ersetzt.

5.
§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 6 wird aufgehoben.

6.
§ 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Nummer 66 und" durch die Angabe „§ 3 Nummer 66," ersetzt und werden nach den Wörtern „erworben wurden," die Wörter „und nicht auf Beiträgen in eine ausländische Versorgungseinrichtung beruhen, für die bei der deutschen Besteuerung oder der Besteuerung in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde," eingefügt.

b)
Satz 14 wird aufgehoben.

7.
In § 22a Absatz 2 Satz 10 werden die Wörter „gelten ab dem Stichtag, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, für die landwirtschaftliche Alterskasse und für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen" durch die Wörter „gelten ab dem 1. Januar 2027 für die mitteilungspflichtige Stelle nach Absatz 1" ersetzt, werden nach den Wörtern „ihrer Versicherten" die Wörter „oder ihrer Kunden" und nach den Wörtern „des Versicherten" die Wörter „oder des Kunden" eingefügt.

8.
Dem § 33a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist."

9.
§ 35a Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."

10.
§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
wenn die Anrechnung einer ausländischen Steuer nach § 50d Absatz 7 Satz 2 beantragt wird;".

11.
§ 50d Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Werden einem beschränkt Steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer inländischen Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar gewährt und besteht insoweit zu dieser kein Dienstverhältnis, so gelten die Vergütungen für Zwecke der Anwendung des Abkommens als von der juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihr gegenüber geleistete Dienste gezahlt. Soweit diese Vergütungen sowohl nach Satz 1 als auch im anderen Vertragsstaat der Besteuerung unterliegen, ist die in diesem Staat auf diese Vergütungen festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) entsprechend anzuwenden."

12.
§ 51 Absatz 4 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

„1b.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Daten zu bestimmen;".

13.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen."

b)
Dem Absatz 11 werden die folgenden Sätze angefügt:

§ 5b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist, soweit er sich auf die Übermittlung von Kontennachweisen bezieht, erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. § 5b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), soweit er sich auf die Übermittlung von Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis bezieht, sowie § 5b Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen."

c)
In Absatz 30b Satz 1 werden die Wörter „vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird," durch die Wörter „vor dem 1. Januar 2027 bestand," ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 JStG 2024 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
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Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten
... (6) Die Artikel 2 und 50 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (7) Die Artikel 4 , 13, 17, 22, 23, 25, 29, 36, 48 und 53 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (8) Artikel ...