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§ 4 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
- 2.
- eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung des Kaffees sowie auf die sonstigen beabsichtigten Handlungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im beantragten Steuerlager.
(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 4 KaffeeStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 KaffeeStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KaffeeStV Erteilung der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... der Steueraufsicht dem nicht entgegenstehen. (3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 und 2 bleiben ...
§ 7 KaffeeStV Änderung von Verhältnissen (vom 01.07.2021)
... Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 5 6. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter ... Wörter „der Handlungen nach Absatz 2 Satz 2" eingefügt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Paragrafenüberschrift werden die ... § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Auf Verlangen des zuständigen ... § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) Das ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Absatz 4 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)" gestrichen. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... versehen" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „des § 4 Absatz 4" durch die Wörter „des § 4 Absatz 3" ersetzt. 7. ... 3 werden die Wörter „des § 4 Absatz 4" durch die Wörter „des § 4 Absatz 3" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In ... (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden ... und wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben, die bisherigen Nummern 2 und ... 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" ... und wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vollständig ... Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen" ... Absatz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ... Absatz 3 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort ... 1 Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hauptzollamt" die ... 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz ... In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. 35. In § 37 Satz 3 wird das Wort „zuständigen" ...
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