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§ 4 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Schadenindex



(1) 1Der Schadenindex wird nach Maßgabe der folgenden Sätze ermittelt. 2Die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle in den letzten drei Geschäftsjahren und die am Ende des letzten Geschäftsjahres gebildeten Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft werden zusammengerechnet. 3Von dieser Summe werden die während der letzten drei Geschäftsjahre erzielten Erträge aus Regressen sowie die zu Beginn dieses Zeitraums vorhandenen Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft abgezogen. 4Der verbleibende Betrag wird durch drei geteilt. 5Von dem Ergebnis werden bis zum Betrag von 42,9 Millionen Euro 26 Prozent und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 Prozent ermittelt. 6Die ermittelten Teilbeträge werden addiert. 7Auf das Zwischenergebnis aus Satz 6 ist § 3 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Bei Unternehmen, die im Wesentlichen die Sturm-, Hagel- oder Frostversicherung betreiben, sind als Schadenindex die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der letzten sieben Geschäftsjahre zugrunde zu legen. 2Für die Ermittlung des Durchschnitts gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Bei der in Nummer 18 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte entspricht die Summe der Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, die in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Versicherungsunternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.



 

Zitierungen von § 4 KapAusstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KapAusstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapAusstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KapAusstV Solvabilitätskapitalanforderung
... des Absatzes 2 als Maximum des Beitragsindexes nach § 3 und des Schadenindexes nach § 4. (2) Ist das nach Absatz 1 gebildete Maximum niedriger als die ...
§ 5 KapAusstV Krankenversicherung
... Prozentsätze nach § 3 Absatz 2 Satz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 5 sind um zwei Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der ...
§ 8 KapAusstV Anzuwendende Vorschriften
... gemäß § 165 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die §§ 2 bis 4 und 6 ...