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§ 4 - Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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§ 4 Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen
(1) 1Zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 wird eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt. 2Dazu werden Jahresemissionsgesamtmengen, insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. 3Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres 2030 richten sich nach Anlage 2. 4Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 richten sich nach Anlage 3. 5Die Jahresemissionsgesamtmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. 6Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet. 7Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor.
(2) 1Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 die jeweilige Jahresemissionsgesamtmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsgesamtmengen bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. 2Die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsgesamtmengen in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. 2Diese Veränderungen müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(4) 1Durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird die Bundesregierung die jährlichen Minderungsziele im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 in Jahresemissionsgesamtmengen überführen, die in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinken. 2Die Jahresemissionsgesamtmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes und den unionsrechtlichen Anforderungen. 3Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(5) 1Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen Entwicklungen vorlegen. 2In dem Bericht wird die Bundesregierung auch untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Regelungen in diesem Gesetz zur Erreichung der Klimaziele zukünftig notwendig sind und ob angesichts der Wirkung des europäischen Emissionshandels in der Zeit ab dem Jahr 2031 auf die Zuweisung von Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden kann. 3Soweit erforderlich legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(6) Die Bundesregierung hat bis Ende Juni 2024 einen Bericht mit einem Vorschlag für den Übergang vom nationalen zum europäischen Brennstoffemissionshandel vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 m.W.v. 17. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 4 KSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 |
aktuell vorher | 31.08.2021 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3905 |
aktuell | vor 31.08.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 KSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KSG Begriffsbestimmungen (vom 17.07.2024)
... und Forstwirtschaft; für diesen Sektor sind § 3 Absatz 1 und die §§ 4 , 7 und 8 nicht anzuwenden. 9. Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht ...
§ 5 KSG Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen (vom 17.07.2024)
... oder unterschreiten, 2. die aktualisierten Jahresemissionsgesamtmengen gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 sowie die aktualisierten Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren ... als erteilt. (5) Im Falle einer Anrechnung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 2 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage 2a unter ... Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 5 eine abweichende Regelung getroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen ...
§ 8 KSG Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen (vom 17.07.2024)
... 2030 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung Maßnahmen, ... in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt ... 2040 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung ab dem Jahr 2030 ...
§ 9 KSG Klimaschutzprogramme (vom 17.07.2024)
... Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 zur Zielerreichung festgelegten Jahresemissionsgesamtmengen unter Beachtung von § 5 Absatz 3. ... (2) Soweit zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Maßnahmen erforderlich sind, schlagen alle zuständigen Bundesministerien innerhalb von ...
§ 12 KSG Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen (vom 17.07.2024)
... den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 über- oder unterschreitet; ab dem Jahr 2029 ... gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 über- ... die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 über- oder unterschreitet. Er ...
Anlage 2 KSG (zu § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3) Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030 (vom 17.07.2024)
Anlage 3 KSG (zu § 4 Absatz 1 Satz 4) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 (vom 17.07.2024)
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 - (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Anlage 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes)B. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1720
Zitat in folgenden Normen
Expertenrat-Verordnung (ExpertenratV)
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2386
§ 3 ExpertenratV Unvereinbarkeit von Ämtern und Verschwiegenheitspflicht
... ferner nicht einen Interessenverband repräsentieren, der in einem oder mehreren der in § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten Sektoren oder im Bereich der Klimaschutzpolitik tätig ist, oder zu diesem in einem ...
§ 5 ExpertenratV Beschlussfassung des Expertenrats für Klimafragen
... dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, den nach § 4 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes verantwortlichen Bundesministerien, den weiteren ständigen Mitgliedern des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3905
Artikel 1 1. KSGÄndG Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
... Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft". b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und ... b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, ... Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 2 (zu § 4 ) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030 Anlage 3 (zu ... 4) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030 Anlage 3 (zu § 4 ) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040". 2. In § 1 ... der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ... Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, ... werden. Die zulässigen Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage des § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung getroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der ... sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 4 Absatz 1 ." 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie ... 2 wird aufgehoben. 10. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 4 ) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030 ... 11. Folgende Anlage 3 wird angefügt: „Anlage 3 (zu § 4 ) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG
... Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung". b) Die Angaben zu den §§ 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 4 bis 5a ersetzt: ... b) Die Angaben zu den §§ 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 4 bis 5a ersetzt: „§ 4 Jahresemissionsgesamtmengen, ... und 5 werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 4 bis 5a ersetzt: „ § 4 Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen § 5 Monitoring, ... f) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 ) Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030". g) Nach der ... h) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Satz 4 )". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die ... 2 ist. Die Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... durch die Wörter „die aktualisierten Jahresemissionsgesamtmengen gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 sowie die aktualisierten Jahresemissionsmengen" ersetzt, werden ... „nach Absatz 5" eingefügt und werden die Wörter „gemäß § 4 Absatz 3" gestrichen. d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 ... als erteilt. (5) Im Falle einer Anrechnung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 2 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage 2a unter ... Die Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 5 eine abweichende Regelung getroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der ... 2030 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung Maßnahmen, ... in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt ... 2040 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung ab dem Jahr 2030 ... wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 zur Zielerreichung festgelegten Jahresemissionsgesamtmengen unter Beachtung von § 5 Absatz 3. ... wie folgt gefasst: „Soweit zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Maßnahmen erforderlich sind, schlagen alle zuständigen Bundesministerien innerhalb von ... 2 und 3 werden aufgehoben. 12a. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ § 4 " durch die Angabe „§ 5" ersetzt. 13. § 12 wird wie folgt ... den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 über- oder unterschreitet; ab dem Jahr 2029 ... gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 über- ... die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 über- oder unterschreitet. Er stellt dabei ... folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „zu den §§ 4 und 5" durch die Angabe „zu § 5" ersetzt. b) In dem Wortlaut vor ... 17. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt: „Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 ) Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030 ... 18. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 2a und in der Überschrift wird die Angabe „ § 4 " durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 2" ersetzt und wird das Wort ... gestrichen. 19. In Anlage 3 wird in der Überschrift die Angabe „ § 4 " durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4" ... 3 wird in der Überschrift die Angabe „§ 4" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 4" ...
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