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§ 4 - Lobbyregistergesetz (LobbyRG)
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 818 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 1101-13 Bundestag
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 1101-13 Bundestag
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§ 4 Registereinrichtung und Registerführung
(1) 1Das Lobbyregister wird elektronisch beim Deutschen Bundestag eingerichtet und geführt. 2Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung schließen eine Verwaltungsvereinbarung über die Einzelheiten der Führung des Lobbyregisters.
(2) 1Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nehmen die Eintragung, Änderungen und Aktualisierungen sowie das Hochladen von Dokumenten elektronisch unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs beim Deutschen Bundestag vor. 2Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bei der Eintragung und bei der Aktualisierung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 gegenüber der registerführenden Stelle. 3Handelt es sich bei der Interessenvertreterin oder dem Interessenvertreter um eine juristische Person oder Personenvereinigung im Sinne von § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, hat die Bestätigung nach Satz 2 durch eine Leitungsperson im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erfolgen. 4Handelt es sich um sonstige Organisationen nach § 1 Absatz 4, hat die Bestätigung durch eine von der jeweiligen Organisation bestimmte vertretungsberechtigte Person zu erfolgen. 5Die Eintragungen und Textinhalte werden in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen Form maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht, mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, der elektronischen Kontaktdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sowie der Anschrift und der elektronischen Kontaktdaten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt.
(3) 1Die registerführende Stelle überwacht den Inhalt des Registers. 2Die alleinige Verantwortlichkeit der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter für ihre jeweiligen Einträge bleibt unberührt. 3Die registerführende Stelle ist berechtigt, bei offensichtlich unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben oder konkreten Hinweisen auf möglicherweise unrichtige Angaben Nachweise für veröffentlichte Angaben zu fordern. 4Offensichtlich missbräuchliche Einträge kann sie vollständig oder teilweise aus dem öffentlichen Register entfernen. 5Aus dem öffentlichen Register entfernte Einträge werden 36 Monate nach der Entfernung gelöscht.
(4) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Lobbyregister sowie der Zeitpunkt der letzten Änderung und Aktualisierung werden automatisch ausgewiesen.
(5) 1Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 aktualisiert und wird der gesamte Registereintrag nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 vollständig überprüft sowie seine Richtigkeit bestätigt, werden die betroffenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter durch elektronische Benachrichtigung aufgefordert, dies nachzuholen. 2Kommen sie dieser Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nicht nach, wird die Eintragung als „nicht aktualisiert" gekennzeichnet. 3Kommen sie der Aufforderung nach Satz 1 auch innerhalb von weiteren 120 Tagen nicht nach, werden sie elektronisch darüber benachrichtigt, dass die Eintragung in 30 Tagen in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen wird.
(6) 1Über die Begrenzung des Absatzes 2 Satz 5 hinaus beschränkt die registerführende Stelle auf schriftlichen Antrag die Veröffentlichung der eingetragenen Angaben (§ 3 Absatz 1 und 2) vollständig oder teilweise, wenn ihr die Interessenvertreterin oder der Interessenvertreter darlegt, dass der Veröffentlichung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters oder der nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 3 einzutragenden Personen entgegenstehen. 2Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Veröffentlichung in Satz 1 genannte Personen der Gefahr aussetzen würde, Opfer eines Verbrechens oder eines Vergehens nach den §§ 124, 223, 224, 240 oder 241 des Strafgesetzbuches zu werden. 3Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt werden.
(7) 1Bei der Führung des Registers wird durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Vertraulichkeit nicht öffentlicher Angaben gewahrt wird. 2Eine Nutzung bleibt unberührt, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Registerführung und für Verfahren nach § 7 erforderlich ist. 3Auf individuelle Anfrage von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und Bundesministerien darf Auskunft darüber erteilt werden, ob und gegebenenfalls mit welchen Angaben eine Eintragung vorliegt. 4Im Übrigen bestehen keine Informationszugangsansprüche auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf die nicht öffentlichen Inhalte des Registers und sonstige hiermit in Verbindung stehenden Informationen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes G. v. 15. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 10 m.W.v. 1. März 2024
Frühere Fassungen von § 4 LobbyRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes vom 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 LobbyRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LobbyRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LobbyRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LobbyRG Registerinhalt (vom 01.03.2024)
... Interessenvertretung mehr betreiben oder in Auftrag geben, oder deren Eintrag gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 in diese Liste übertragen wird. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Eintrags einer ...
§ 7 LobbyRG Bußgeldvorschriften (vom 18.06.2024)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, ...
§ 8 LobbyRG Übergangsvorschrift (vom 01.03.2024)
... werden. Die Aktualisierungsverpflichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Zu Schenkungen von Dritten, die vor dem 1. März 2024 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Zitat in folgenden Normen
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Anlage 2a GO-BT Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes (vom 01.03.2024)
... selbst verantwortlich. Die registerführende Stelle überwacht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Lobbyregistergesetzes den Inhalt des Registers. Daher akzeptieren die Interessenvertreterinnen und ... und Interessenvertreter stellen der registerführenden Stelle die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 des Lobbyregistergesetzes angeforderten Nachweise unverzüglich zur Verfügung. Sie kommen Aufforderungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
Artikel 1 LobbyRGÄndG Änderung des Lobbyregistergesetzes
... Interessenvertretung mehr betreiben oder in Auftrag geben, oder deren Eintrag gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 in diese Liste übertragen wird. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Eintrags einer ... zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... ersetzt. d) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht ... werden. Die Aktualisierungsverpflichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Zu Schenkungen von Dritten, die vor dem 1. März 2024 ...
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