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§ 4 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen



1Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden:

1.
Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist,

2.
Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind,

3.
Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen,

4.
Tonfrequenzrundsteuerempfänger,

5.
Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,

6.
Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist,

7.
Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden,

8.
Quittungsdrucker für Taxameter und Wegstreckenzähler.

2Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 4 MessEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.11.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
aktuell vorher 16.08.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
aktuellvor 16.08.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
§ 3 MessEGebV Gebührenerhebung (vom 08.05.2019)
... die EG-Ersteichung anzuwenden. (2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
Artikel 1 3. MessEVÄndV
... durch die Wörter „für tragbare Elektrothermometer" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:  ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „ § 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverordnung" durch die Angabe „§ 30 Absatz 2 Satz 2 der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
Artikel 1 2. MessEVÄndV
... Ortsdosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c." 3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nummer 7 ist nicht für ...