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§ 4 - Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV)
V. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1651 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-22 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-22 Elektrizität und Gas
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§ 4 Register nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes
(1) 1Das Register nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes stellt eine Datenbank im Sinne des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes dar und wird als über das Internet zugängliches elektronisches Verzeichnis sowohl für Einheiten- als auch für Komponentenzertifikate errichtet. 2Der Betreiber des Registers ist nach Maßgabe von § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes und den nachfolgenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 befugt, das Register zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln.
(2) 1Der Betreiber ist zu einer ordnungsgemäßen Registerführung verpflichtet. 2Er stellt dabei insbesondere auch durch fortlaufende Weiterentwicklung des Registers sicher, dass dieses jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den allgemeinen Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht.
(3) 1Hersteller von Einheiten oder Komponenten für Erzeugungsanlagen müssen die ihnen ausgestellten Einheiten- oder Komponentenzertifikate zur Registrierung an den Betreiber des Registers übermitteln. 2Im Falle einer Aktualisierung der Betriebssoftware der Einheit oder Komponente, die die im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachgewiesenen elektrotechnischen Eigenschaften der Einheit oder Komponente verändert, besteht die Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich des nach § 2 Absatz 6 aktualisierten Einheiten- oder Komponentenzertifikats.
(4) 1Der Betreiber des Registers ist befugt, einzelnen Nutzern oder Nutzergruppen im Einklang mit den in § 49d Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Zielen und Zwecken des Registers unterschiedliche Zugänge und Zugriffsrechte einzuräumen. 2Er hat dabei anhand von sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zu handeln.
(5) 1Der Betreiber des Registers hat zur Identifizierung für jedes in dem Register registrierte Einheiten- oder Komponentenzertifikat eine individuelle Registrierungsnummer zu vergeben und diese Registrierungsnummer dem Hersteller der jeweiligen Einheit oder Komponente zur Verfügung zu stellen. 2Der Betreiber des Registers muss jedem in dem Register registrierten Einheiten- oder Komponentenzertifikat einen Gültigkeitsstatus zuweisen und diesen bei Änderungen unverzüglich nach Erhalt der nach Absatz 3 Satz 2 übermittelten Zertifikate aktualisieren.
(6) Zu den im Register zu erfassenden sonstigen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erforderlichen Daten im Sinne des § 49d Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zählen folgende nicht personenbezogene Daten und Informationen zu zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten:
- 1.
- die technische Regel, nach der die Einheit oder Komponente zertifiziert worden ist,
- 2.
- ihre Klasse, beispielsweise Photovoltaik, Windenergie, Speicher, Verbrennungskraftmaschine, Wechselrichter,
- 3.
- ihre Hersteller, einschließlich einer Service-Kontaktadresse zur Fehlerbehebung,
- 4.
- ihre Typenbezeichnung und
- 5.
- ihre Leistung.
(7) Der Betreiber des Registers stellt durch die Schaffung von geeigneten elektronischen Schnittstellen in gängigen Formaten sicher, dass ein elektronischer Datenabruf oder Datenaustausch zwischen dem Register und den Nutzern des Registers möglich ist.
(8) Der Inhalt des Registers gilt zugunsten des Nutzers des Registers als richtig, soweit dem Nutzer die Unrichtigkeit nicht bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen.
(9) Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens muss der Betreiber einer Erzeugungsanlage die Registrierungsnummer des Einheiten- oder Komponentenzertifikates aus dem Register an den zuständigen Netzbetreiber übermitteln.
(10) 1Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens muss der zuständige Netzbetreiber die vom Betreiber einer Erzeugungsanlage übermittelte Registrierungsnummer des Einheiten- oder Komponentenzertifikates aus dem Register verwenden. 2Er ist nicht dazu berechtigt, die in Einheiten- oder Komponentenzertifikaten enthaltenen Informationen auf anderem Wege als über das Register zu verlangen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung V. v. 16. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 157 m.W.v. 17. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 4 NELEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.05.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung vom 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 157 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 NELEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NELEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NELEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 NELEV Gültigkeit von Einheiten- oder Komponentenzertifikaten (vom 17.05.2024)
... sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. § 4 Absatz 3 ist für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. (3) ...
§ 7 NELEV Übergangsregelungen, Anwendungsbestimmungen (vom 17.05.2024)
... Grenzwerten für Kontinentaleuropa entsprechen. (4) Die Pflicht der Hersteller nach § 4 Absatz 3 , die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der ... der Hersteller nach § 4 Absatz 3, die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. Februar 2025 ... der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. Februar 2025 anzuwenden. --- 5 Zu beziehen bei VDE ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 157
Artikel 1 NELEVÄndV Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
... der Anlage nicht überschrieben werden." 3. Nach § 3 werden folgende § 4 und § 5 eingefügt: „§ 4 Register nach § 49d des ... sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. § 4 Absatz 3 ist für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. (3) Hat der ... ausgewiesenen technisch geforderten Eigenschaften entsprechen." 4. Der bisherige § 4 wird § 6 und dessen Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie ... Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die Pflicht der Hersteller nach § 4 Absatz 3 , die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der ... der Hersteller nach § 4 Absatz 3, die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. September 2024 ... der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. September 2024 anzuwenden." 6. Der bisherige § 6 wird § ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 158
Artikel 1 2. NELEVÄndV Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
... worden ist, wird wie folgt gefasst: „(4) Die Pflicht der Hersteller nach § 4 Absatz 3 , die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der ... der Hersteller nach § 4 Absatz 3, die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. Februar 2025 ... der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. Februar 2025 ...
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