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§ 4 - Nachweisgesetz (NachwG)

Artikel 1 G. v. 20.07.1995 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.07.1995; FNA: 800-25 Arbeitsvertragsrecht
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§ 4 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,

2.
entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

3.
entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 NachwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1174

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 NachwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NachwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 1 RL2019/1152-UG Änderung des Nachweisgesetzes
... den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen." 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Bußgeldvorschriften (1) ... 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „ § 4 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen ... einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden." 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Hat das Arbeitsverhältnis ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 50 BEG IV Änderung des Nachweisgesetzes
... 1 Satz 3. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 6." 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2" durch ...