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§ 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 4 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung



(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) 1Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. 2Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.

(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(4) 1Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes findet an der Schule statt, an der der Prüfling an der weiteren Ausbildung teilgenommen hat. 2Hat der Prüfling an keiner weiteren Ausbildung teilgenommen, bestimmt die zuständige Behörde die Schule, an der er die staatliche Ergänzungsprüfung ablegt. 3Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die staatliche Ergänzungsprüfung nur durchgeführt wird, wenn daran mindestens 15 Prüflinge teilnehmen.

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Zitierungen von § 4 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NotSan-APrV Praxisanleitung; Praxisbegleitung (vom 01.01.2021)
... absolvieren, 2. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 3 gemäß § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als zur Praxisanleitung geeignet ...
§ 9 NotSan-APrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
... Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. (2) Wer die ...
§ 10 NotSan-APrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
... staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 3 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Wer die staatliche ...
§ 23 NotSan-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295
Artikel 2 ATA-OTA-APrVEV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
... für die Berufe in der Krankenpflege" durch die Wörter „ § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung" ersetzt. b) Nach Satz ...