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§ 4 - Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PreisV 30/53 k.a.Abk.)
V. v. 21.11.1953 BAnz. Nr. 244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 722-2-1 Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 722-2-1 Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen
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§ 4 Preise für marktgängige Leistungen
(1) Für marktgängige Leistungen dürfen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise nicht überschritten werden.
(2) 1Marktgängig ist eine Leistung, für die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Markt aus Angebot und Nachfrage für diese Leistung mit funktionierendem Wettbewerb besteht (allgemeiner Markt). 2Marktgängig ist eine Leistung auch, wenn zu ihrer Beschaffung durch ein Vergabeverfahren ein Markt geschaffen wurde, auf dem mindestens zwei Anbieter zuschlagsfähige Angebote abgegeben haben (besonderer Markt).
(3) Im Verkehr üblich ist der Preis, den der betreffende Anbieter für die Leistung im Wettbewerb regelmäßig durchsetzen kann.
(4) 1Gibt es für eine Leistung einen verkehrsüblichen Preis auf dem allgemeinen Markt, ist dieser maßgeblich im Sinne von Absatz 1. 2Gibt es für die Leistung auf dem allgemeinen Markt keinen verkehrsüblichen Preis, wird vermutet, dass der Preis, zu dem die Leistung auf einem besonderen Markt angeboten wird, im Verkehr üblich ist, wenn er sich unter den Bedingungen eines Wettbewerbs herausgebildet hat.
(5) Bei Leistungen, die unter gleichartigen Voraussetzungen mit marktgängigen Leistungen im wesentlichen vergleichbar sind (vergleichbare Leistungen), sind Abschläge vorzunehmen oder können Zuschläge vorgenommen werden, soweit es die Abweichungen von den marktgängigen Leistungen rechtfertigen.
(6) Dem öffentlichen Auftraggeber sind Vorteile, insbesondere Mengen- und Wertrabatte, Skonti und besondere Lieferungsbedingungen einzuräumen, die beim Vorliegen gleicher Verhältnisse nichtöffentlichen Auftraggebern üblicherweise gewährt werden oder gewährt werden würden.
(7) Die Preise nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind zu unterschreiten oder können überschritten werden, wenn es die bei dem Auftrag vorliegenden besonderen Verhältnisse kostenmäßig rechtfertigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen V. v. 25. November 2021 BGBl. I S. 4968 m.W.v. 1. April 2022
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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 25.11.2021 BGBl. I S. 4968 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PreisV 30/53 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisV 30/53 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PreisV 30/53 Grundsatz
... ist bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 der Vorzug zu geben. (2) ...
§ 5 PreisV 30/53 Selbstkostenpreise (vom 01.04.2022)
... nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn 1. Preise nach den §§ 3 und 4 nicht festgestellt werden können oder 2. eine Mangellage vorliegt oder der ... oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Preisbildung nach § 4 nicht nur unerheblich beeinflußt wird. (2) Kommt zwischen dem Auftraggeber und ... zu prüfen, ob für die betreffende Leistung Preise gemäß § 4 vereinbart werden können. (6) Selbstkostenpreise können vereinbart werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
Artikel 1 3. PreisVÄndV
... 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 ...
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