(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß
Anlage 1 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet:
A Allgemeine Psychiatrie | S Abhängigkeitskranke | G Gerontopsychiatrie |
A1 Regelbehandlung | S1 Regelbehandlung | G1 Regelbehandlung |
A2 Intensivbehandlung | S2 Intensivbehandlung | G2 Intensivbehandlung |
A3 Rehabilitative Behandlung | S3 Rehabilitative Behandlung einschließlich sog. Entwöhnung | G3 Rehabilitative Behandlung |
A4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker | S4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker | G4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker |
A5 Psychotherapie | S5 Psychotherapie | G5 Psychotherapie |
A6 Tagesklinische Behandlung | S6 Tagesklinische Behandlung | G6 Tagesklinische Behandlung |
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.
(3)
1Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und Oktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen.
2Die Ergebnisse der Stichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in
§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, daß Vorverhandlungen nach
§ 17 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können.
- 1.
- eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen,
- 2.
- eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungsangebot umgesetzt wurde.
2§ 19 Abs. 1 der
Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626