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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV)
V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2930, zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; dieses geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33) verordnet die Bundesregierung:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre Behandlung der Patienten zu gewährleisten, die einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.
(2) Psychiatrische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- psychiatrische Krankenhäuser,
- 2.
- selbständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern,
§ 2 Pflegesatzvereinbarung
(1) Die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) haben bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung für die Personalbemessung die Maßstäbe und Grundsätze dieser Verordnung zugrunde zu legen.
(2) Die sonstigen Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung für die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze bleiben unberührt.
§ 3 Grundsätze
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Personalbemessung für den Regeldienst der psychiatrischen Einrichtungen gilt folgendes Verfahren:
- 1.
- Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, werden bestimmten Behandlungsbereichen zugeordnet (§§ 4 und 8).
- 2.
- Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird eine Arbeitszeit in Minuten (Minutenwert) je Patient und Woche vorgegeben (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1). Die Minutenwerte sind unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrags angemessen zu verringern, wenn eine Einrichtung keine Versorgungsverpflichtung hat.
- 3.
- Die Minutenwerte werden in Personalstellen umgerechnet (§ 6 und § 9 Abs. 3).
- 4.
- Die Zahl der Personalstellen für Leitungskräfte wird nach der Zahl der vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen errechnet (§ 7 und § 9 Abs. 3).
(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Tätigkeiten für den stationären Bereich mit Ausnahme von Nachtdienst, Bereitschaftsdienst außerhalb des Regeldienstes, ärztlicher Rufbereitschaft und ärztlichem Konsiliardienst sowie von Tätigkeiten in Nachtkliniken. Die Personalbemessung für die nicht vom Regeldienst umfaßten Tätigkeiten ist von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Einrichtung und mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung der Patienten in der Pflegesatzvereinbarung zusätzlich zu vereinbaren.
(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 2 gelten beim Krankenpflegepersonal für einen Regeldienst von täglich 14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleichbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen. Bei Tageskliniken gelten die Minutenwerte in der Erwachsenenpsychiatrie für einen Regeldienst von 8 Stunden, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von 10 Stunden; die Minutenwerte gelten für fünf Wochentage.
(4) Die Zahl der Personalstellen nach Absatz 1 Nr. 3 kann von den Vertragsparteien abweichend vereinbart werden, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit erforderlich oder ausreichend ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung zu begründen.
Zweiter Abschnitt Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene
§ 4 Behandlungsbereiche
(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet:
A Allgemeine Psychiatrie | S Abhängigkeitskranke | G Gerontopsychiatrie |
A1 Regelbehandlung | S1 Regelbehandlung | G1 Regelbehandlung |
A2 Intensivbehandlung | S2 Intensivbehandlung | G2 Intensivbehandlung |
A3 Rehabilitative Behandlung | S3 Rehabilitative Behandlung einschließlich sog. Entwöhnung | G3 Rehabilitative Behandlung |
A4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker | S4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker | G4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker |
A5 Psychotherapie | S5 Psychotherapie | G5 Psychotherapie |
A6 Tagesklinische Behandlung | S6 Tagesklinische Behandlung | G6 Tagesklinische Behandlung |
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.
(3) 1Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und Oktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen. 2Die Ergebnisse der Stichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, daß Vorverhandlungen nach § 17 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können.
(4) 1Die Vertragsparteien schließen nach § 17 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die
- 1.
- eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen,
- 2.
- eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungsangebot umgesetzt wurde.
Text in der Fassung des Artikels 54 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 5 Minutenwerte
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte zugrunde zu legen:
Behand- lungs- bereiche | Ärzte | Kranken- pflege- personal | Diplom- Psycho- logen | Ergo- thera- peuten | Bewegungs- thera- peuten, Kranken- gymnasten, Physio- thera- peuten | Sozial- arbei- ter, Sozial- pädago- gen |
A1 | 207 | 578 | 29 | 122 | 28 | 76 |
A2 | 257 | 1.118 | 12 | 117 | 29 | 74 |
A3 | 82 | 376 | 110 | 197 | 29 | 79 |
A4 | 132 | 734 | 57 | 113 | 27 | 59 |
A5 | 154 | 198 | 107 | 103 | 31 | 14 |
A6 | 114 | 51 | 83 | 176 | 17 | 67 |
S1 | 226 | 557 | 43 | 72 | 35 | 109 |
S2 | 256 | 1.142 | 55 | 51 | 34 | 153 |
S3 | 82 | 242 | 110 | 156 | 46 | 175 |
S4 | 106 | 683 | 80 | 112 | 38 | 77 |
S5 | 131 | 199 | 100 | 101 | 31 | 48 |
S6 | 115 | 40 | 81 | 154 | 16 | 101 |
G1 | 183 | 992 | 26 | 102 | 35 | 75 |
G2 | 211 | 1.221 | 0 | 78 | 40 | 51 |
G3 | 84 | 518 | 66 | 85 | 42 | 79 |
G4 | 100 | 909 | 43 | 72 | 44 | 42 |
G5 | 119 | 241 | 81 | 76 | 31 | 13 |
G6 | 115 | 94 | 83 | 167 | 26 | 68 |
(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5.000 Minuten zugrunde zu legen; umfaßt eine Station weniger als 16 Patienten im Jahresdurchschnitt, vereinbaren die Vertragsparteien, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. Station im Sinne des Satzes 1 ist eine eigenständige bauliche und organisatorische Einheit, die alle für einen Stationsbetrieb erforderlichen Funktionen umfaßt.
§ 6 Ermittlung der Personalstellen
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Personalstellen für eine psychiatrische Einrichtung werden ermittelt, indem für jede Berufsgruppe die Minutenwerte der Behandlungsbereiche nach § 5 Abs. 1 mit der entsprechenden durchschnittlichen Zahl der Patienten nach § 4 Abs. 2 vervielfacht werden. Beim Krankenpflegepersonal ist der Minutenwert je Station nach § 5 Abs. 2 mit der Anzahl der Stationen zu vervielfachen und hinzuzurechnen. Die sich ergebende Gesamtstundenzahl je Berufsgruppe ist in Personalstellen umzurechnen, indem sie durch die Zahl der Arbeitsstunden geteilt wird, die unter Berücksichtigung der tariflichen Arbeitszeit oder entsprechender Arbeitszeitregelungen sowie der zu erwartenden Ausfallzeiten durchschnittlich je Mitarbeiter zu leisten sind. Die Höhe der Ausfallzeiten wird für die einzelnen Berufsgruppen von den Vertragsparteien unter Zugrundelegung einer angemessenen Arbeitsorganisation vereinbart.
(2) Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach Absatz 1 können entsprechend dem therapeutischen Konzept der psychiatrischen Einrichtung auch mit Fachkräften der anderen Berufsgruppen oder anderer, in § 5 Abs. 1 nicht genannter Berufe, besetzt werden, soweit das der Verordnung zugrundeliegende therapeutische Konzept erfüllt wird und die nach dieser Verordnung vereinbarten Personalkosten nicht überschritten werden.
§ 7 Leitungskräfte
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Personalbemessung für leitende Ärzte richtet sich nach der Zahl der nach § 6 ermittelten und von den Vertragsparteien vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen; diese sind im Verhältnis 8 zu 1 in ganze oder anteilige Stellen für leitende Ärzte umzurechnen.
(2) Die Zahl der leitenden Krankenpflegekräfte entspricht der errechneten Zahl der leitenden Ärzte nach Absatz 1.
(3) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt Einrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie
§ 8 Behandlungsbereiche
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 2 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet:
KJ 1 Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung
KJ 2 Jugendpsychiatrische Regelbehandlung
KJ 3 Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung
KJ 4 Rehabilitative Behandlung
KJ 5 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker
KJ 6 Eltern-Kind-Behandlung
KJ 7 Tagesklinische Behandlung.
§ 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
KJ 1 Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung
KJ 2 Jugendpsychiatrische Regelbehandlung
KJ 3 Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung
KJ 4 Rehabilitative Behandlung
KJ 5 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker
KJ 6 Eltern-Kind-Behandlung
KJ 7 Tagesklinische Behandlung.
§ 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 9 Minutenwerte
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte zugrunde zu legen:
Behand- lungs- bereiche | Ärzte | Kranken- pflege- personal, Er- ziehungs- dienst | Diplom- Psycho- logen | Ergo- thera- peuten | Beweg- ungs- thera- peuten, Kranken- gymnas- ten, Physio- thera- peuten | Sozial- arbei- ter, Sozial- pädago- gen, Heil- pädago- gen | Sprach- heil- thera- peuten, Logo- päden |
KJ 1 | 257 | 1.419 | 183 | 137 | 82 | 157 | 33 |
KJ 2 | 251 | 1.285 | 180 | 166 | 74 | 122 | 8 |
KJ 3 | 321 | 1.876 | 163 | 59 | 21 | 73 | 0 |
KJ 4 | 105 | 532 | 80 | 292 | 18 | 91 | 8 |
KJ 5 | 144 | 1.541 | 104 | 211 | 96 | 92 | 21 |
KJ 6 | 264 | 305 | 179 | 110 | 76 | 148 | 25 |
KJ 7 | 247 | 261 | 182 | 128 | 63 | 133 | 26 |
(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5.000 Minuten zugrunde zu legen; umfaßt eine Station weniger als 9 Patienten im Jahresdurchschnitt, treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung darüber, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 10 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1991 folgenden Pflegesatzverhandlung zugrunde zu legen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahre 1991 noch laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Dabei ist eine nach dieser Verordnung höhere Personalbemessung nur für die Restlaufzeit des Pflegesatzzeitraums zugrunde zu legen. Für diesen Zeitraum sind Pflegesätze neu zu vereinbaren. Bei der Neuvereinbarung nach Satz 1 und 2 reichen abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 vier Stichtagserhebungen in mindestens zwei Monaten aus.
(3) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung wird in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1995 eingeführt. Soweit sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder Pflegesatzvereinbarung eine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Abweichung zwischen der in der letzten Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Verordnung auf den verbleibenden Übergangszeitraum verteilt wird. Werden im Übergangszeitraum Krankenhausbetten abgebaut, wird die tatsächliche Personalbesetzung nicht verringert, soweit die Personalbemessung nach dieser Verordnung noch nicht erreicht ist.
(4) Werden die nach Absatz 3 zusätzlich vereinbarten Personalstellen während des Pflegesatzzeitraums ganz oder teilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert entstanden, sind Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist über das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte
1. Allgemeine Psychiatrie
Behandlungs- bereiche | Kranke | Behandlungsziele | Behandlungsmittel |
A1 Regel- behandlung | Akut psychisch Kranke | Erkennen und Heilen, psychische und soziale Stabilisierung | Diagnostik, Psychopharmako- therapie, Psychotherapie, Soziotherapie 1), Ergotherapie |
A2 Intensiv- behandlung | Psychisch Kranke, manifest selbst- gefährdet, fremdgefährdend, somatisch vitalgefährdet | Erkennen und Heilen, Risiko- abschätzung, Krisen- bewältigung, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen | Diagnostik, Erst- und Notfall- behandlung, einzelbezogene Intensivbehandlung einschließlich Psychopharmako- therapie |
A3 Reha- bilitative Behandlung | Für die reha- bilitative Behandlung ausreichend stabilisierte Kranke mit psychischen und sozialen Krankheitsfolgen | Bessern, Lindern der Krankheits- folgen - mit diesen leben lernen, Ent- hospitalisierung, Wieder- eingliederung | Mehrdimensionale rehabilitative Behandlung; Psychotherapie zur Bewältigung der Krankheits- folgen, Sozio- therapie, Ergo- therapie |
A4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfach- kranker | Psychisch Kranke mit anhaltend akuten Symptomen und/oder erheblichen psychischen und sozialen Krankheitsfolgen | Bessern, Lindern, Verhüten von Verschlimmerung, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen | Medizinische Grundversorgung mit hohem ärztlichen und pflegerischen Aufwand, mehr- dimensionale Einzelbehandlung, Gestaltung des therapeutischen Milieus in Kleingruppen |
A5 Psycho- therapie | Kranke mit schweren Neurosen oder Persönlichkeits- störungen, die stationär psycho- therapeutisch behandelt werden müssen | Erkennen und Heilen, Krisen- bewältigung, Befähigung zur ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung | Komplexe psycho- therapeutische Behandlung |
A6 Tages- klinische Behandlung 2) | Psychisch Kranke, nicht oder nicht mehr vollstationär behandlungs- bedürftig | Erkennen und Heilen, psychische und soziale Stabilisierung, Wieder- eingliederung, Krisenbewältigung | Diagnostik, Psychopharmako- therapie, Psychotherapie, Soziotherapie, Ergotherapie |
2. Abhängigkeitskranke
Behandlungs- bereiche | Kranke | Behandlungsziele | Behandlungsmittel |
S1 Regel- behandlung | Alkohol- und Medikamenten- abhängige | Erkennen der Abhängigkeit, Entgiftung, Befähigung zur ambulanten Behandlung oder zur Entwöhnung, soziale Stabilisierung | Psychiatrische, neurologische und allgemein- medizinische Diagnostik und Behandlung, Motivation zur Inanspruchnahme suchtspezifischer Hilfen |
S2 Intensiv- Behandlung | Alkohol-, Medikamenten- und Drogen- abhängige, manifest selbst- gefährdet, fremdgefährdend, somatisch vitalgefährdet | Erkennen und Heilen, Risiko- abschätzung, Krisen- bewältigung, Entgiftung, Delirbehandlung, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen | Psychiatrische, neurologische und allgemein- medizinische Diagnostik, intensive medikamentöse Behandlung, Motivation zur Inanspruchnahme suchtspezifischer Hilfen |
S3 Reha- bilitative Behandlung einschließ- lich sog. Entwöhnung | Ausreichend entgiftete, motivierte und belastbare Alkohol- und Medikamenten- abhängige oder inzwischen zur rehabilitativen Behandlung befähigte Schwer- und Mehrfachkranke | Abstinenz, Befähigung zu ambulanter Behandlung, Integration in Selbsthilfe- gruppen, Wieder- eingliederung | Suchtspezifische mehrdimensionale Behandlung |
S4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfach- kranker | Alkohol- und Medikamenten- abhängige mit anhaltenden psychiatrischen, neurologischen und internistischen Begleit- und Folge- erkrankungen, erhebliche Rückfallgefahr, rehabilitative Behandlung oder Entlassung in komplementäre Einrichtungen nicht möglich | Bessern, Lindern, Verhüten von Verschlimmerung, Befähigung zur rehabilitativen Behandlung, Eingliederung in komplementäre Einrichtungen und ambulante Behandlung | Medizinische Grundversorgung mit hohem ärztlichen und pflegerischen Aufwand; sucht- spezifische soziotherapeutisch mehrdimensionale Behandlung |
S5 Psycho- therapie | Alkohol- und Medikamten- abhängige mit schweren Neurosen oder Persönlichkeits- störungen, erhebliche Rückfallgefahr | Erkennen der Abhängigkeit, Abstinenz, Befähigung zur ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung, Krisenbewältigung | Psycho- therapeutische Behandlung unter Berücksichtigung suchtspezifischer Gesichtspunkte |
S6 Tages- klinische Behandlung 2) | Alkohol- und Medikamenten- abhängige, entgiftet, nicht oder nicht mehr vollstationär behandlungs- bedürftig | Erkennen der Abhängigkeit, Abstinenz, Befähigung zur ambulanten Behandlung, Integration in Selbsthilfe- gruppe, Krisen- bewältigung, Vermeidung oder Verkürzung voll- stationärer Behandlung | Diagnostik, Psychotherapie, Soziotherapie 1), Ergotherapie, Motivation zur Inanspruchnahme suchtspezifischer Hilfen |
3. Gerontopsychiatrie (Patienten in der Regel über 65 Jahre alt)
Behandlungs- bereiche | Kranke | Behandlungsziele | Behandlungsmittel |
G1 Regel- behandlung | Akut psychisch Kranke im höheren Lebens- alter (meist Multi- morbidität) | Erkennen und Heilen, Bessern, psychische, somatische und soziale Stabilisierung, vorwiegend Entlassung nach Hause | Psychiatrische, neurologische, allgemein- medizinische und soziale Diagnostik und Therapie. Medizinische Grundversorgung; gegebenenfalls Einbeziehung weiterer gebiets- ärztlicher Leistungen |
G2 Intensiv- behandlung | Psychisch Kranke im höheren Lebensalter, manifest selbst- gefährdet, fremdgefährdend und somatisch vitalgefährdet | Erkennen und Heilen, Risiko- abschätzung, Krisen- bewältigung, Bessern der vital bedrohlichen Störungen, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen | Psychiatrische und somatische Diagnostik, Erst- und Notfall- behandlung, einzelbezogene Intensivbehandlung einschließlich medikamentöser Therapie |
G3 Reha- bilitative Behandlung | Ausreichend stabilisierte psychisch Kranke im höheren Lebensalter mit psychischen, somatischen und sozialen Einbußen | Bessern und Lindern, mit Krankheit und Alter leben lernen, Wieder- eingliederung zu Hause oder in Einrichtungen der Altenhilfe | Training zum Ausgleich von Einbußen lebens- praktischer Fertigkeiten, Orientierungs- und Gedächtnis- training, Sozio- therapie 1), Psychotherapie |
G4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfach- kranker | Psychisch Kranke im höheren Lebensalter mit anhaltenden akuten Symptomen und erheblichen psychischen, somatischen und sozialen Einbußen | Bessern und Lindern, Verhüten von Verschlimmerung, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen oder Entlassung in häusliche oder Heimpflege | Medizinische Grundversorgung mit kontinuierlich hohem ärztlichen und pflegerischen Aufwand, gegebenenfalls ergänzt durch Einbeziehung weiterer gebiets- ärztlicher Leistungen, Gestaltung des therapeutischen Milieus |
G5 Psycho- therapie | Kranke im höheren Lebens- alter mit schweren Neurosen oder Persönlichkeits- störungen, die stationär psycho- therapeutisch behandelt werden müssen | Erkennen von Krankheit, Krisen- bewältigung, Befähigung zur ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung | Komplexe psycho- therapeutische Behandlung |
G6 Tages- klinische Behandlung 2) | Psychisch Kranke im höheren Lebens- alter, nicht oder nicht mehr vollstationär behandlungs- bedürftig | Erkennen von Krankheit, Bessern, psychische, somatische und soziale Stabilisierung, Krisen- bewältigung, Wieder- eingliederung, Vermeidung oder Verkürzung voll- stationärer Behandlung | Psychiatrische, neurologische und allgemein- medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich Pharmakotherapie. Training zum Ausgleich von Einbußen lebens- praktischer Fertigkeiten, Orientierungs- und Gedächtnis- training, Sozio- therapie, Psychotherapie |
- 1)
- Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des Patienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.
- 2)
- Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
Anlage 2 (zu § 8) Einrichtungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte
Behandlungs- bereiche | Kranke | Behandlungsziele | Behandlungsmittel |
KJ1 Kinder- psychia- trische Regel- und Intensiv- behandlung (bis 14. Lebensjahr) | Vorschul- und Schulkinder mit akuten psychischen, psycho- somatischen und/ oder neuro- psychiatrischen Erkrankungen, mit u.a. selbst- und fremd- gefährdendem Verhalten, schweren Verhaltens- störungen, Teilleistungs- störungen sowie Entwicklungs- störungen der kognitiven, emotionalen, psychosozialen Kompetenz | Psychosoziale Integration in Familie, Heim, Kindergarten, Schule u.a.; Ausgleich von Entwicklungs- und Funktions- defiziten; Befähigung zur ambulanten Behandlung | Diagnostik und medizinische Grundversorgung, heilpädagogische Behandlung, Elternberatung, Familientherapie, Einzel- und Gruppenpsycho- therapie, funktionelle Therapien, Entwicklungs- therapie |
KJ2 Jugend- psychia- trische Regel- behandlung | Jugendliche und Heranwachsende mit akuten psychischen, psycho- somatischen und/oder neuro- psychiatrischen Erkrankungen, mit u.a. schweren Verhaltens- störungen und Entwicklungs- störungen der kognitiven, emotionalen, psychosozialen Kompetenz | Psychosoziale Integration; Bewältigung der gestörten alters- typischen Ablösungs- und Verselbständi- gungsprozesse; Befähigung zur ambulanten Behandlung | Diagnostik und medizinische Grundversorgung; Milieutherapie; Elternberatung; Familientherapie; Einzel- und Gruppenpsycho- therapie; Beschäftigungs- therapie; Arbeitstherapie |
KJ3 Jugend- psychia- trische Intensiv- behandlung | Psychisch kranke Jugendliche und psychosozial retardierte Heranwachsende, manifest selbst- gefährdet, vital gefährdet, fremdgefährdend, hochgradig erregt | Krisen- bewältigung; Befähigung zur jugendpsychiatrischen Regelbehandlung (KJ2) oder zur ambulanten Behandlung | Diagnostik und medizinische Grundversorgung; eng strukturierte Betreuung (evtl. freiheits- entziehende Maßnahmen); Krisenbewältigung; Elternberatung; Familientherapie; Pharmakotherapie; Einzeltherapie; überwiegend stationsgebundene Therapieangebote |
KJ4 Reha- bilitative Behandlung | Längerfristig psychisch kranke Kinder, Jugendliche, Heranwachsende mit krankheits- bedingten komplexen kognitiven, emotionalen und psychosozialen Defiziten | Entlassung in Familie, Wohn- gemeinschaft, Heim o.ä. schulische oder berufliche Eingliederung | Medizinische Grundversorgung Milieutherapie; Rehabilitations- programm mit speziellen Trainings- maßnahmen; Arbeitstherapie, Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung; Beratung von Bezugspersonen; Familientherapie; Einzelpsycho- therapie (evtl. nur phasenweise) |
KJ5 Lang- dauernde Behandlung Schwer- und Mehrfach- kranker | Langfristig schwer psychisch kranke und mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, selbstgefährdet, fremdgefährdend, erregt, desorientiert | Verhaltens- korrektur und Vermittlung grundlegender lebenspraktischer und sozialer Fertigkeiten als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen (evtl. Aufgabenbereich KJ4) | Medizinische Grundversorgung; eng strukturierte Betreuung (evtl. freiheits- entziehende Maßnahmen); Verlaufsdiagnostik; heilpädagogische Gruppenbehandlung; Elternberatung; Familientherapie; funktionelle Therapie |
KJ6 Eltern-Kind-Behandlung (gemeinsame Aufnahme von Kind und Bezugs- person) | Kinder mit psychischen, psycho- somatischen und neuro- psychiatrischen Erkrankungen, Kommunikations- und Inter- aktionsstörungen, selbst- verletzendem Verhalten | Stärkung der elterlichen Erziehungs- und Betreuungs- kompetenz auf der Basis der Entwicklungs- diagnostik; Einleitung ambulanter Behandlung | Diagnostik und medizinische Grundversorgung; Frühtherapie; Elternberatung; Familientherapie; spezielle Therapieprogramme für Kind und Eltern (Erzieher) als kurzfristige Intensivmaßnahme |
KJ7 Tages- klinische Behandlung 1) | Kinder und Jugendliche mit psychischen, psycho- somatischen und neuro- psychiatrischen Erkrankungen, die keiner voll- stationären Behandlung bedürfen | Wahrung der Integration in Familie oder Heim; Verbesserung der psychosozialen Kompetenz; Befähigung zu Schulbesuch bzw. Fortsetzung der beruflichen Ausbildung | Diagnostik und medizinische Grundversorgung; heilpädagogische Behandlung; Elternberatung; Familientherapie; Einzel- und Gruppenpsychotherapie; funktionelle Therapien; Entwicklungs- therapie |
- 1)
- Integrierte Tages- oder Nachtklinikbehandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält teilstationären Status auf der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
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