Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 8 - Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)

V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2930, zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; dieses geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 8 Behandlungsbereiche


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 2 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet:

KJ 1 Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung

KJ 2 Jugendpsychiatrische Regelbehandlung

KJ 3 Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung

KJ 4 Rehabilitative Behandlung

KJ 5 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker

KJ 6 Eltern-Kind-Behandlung

KJ 7 Tagesklinische Behandlung.

§ 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 8 Psych-PV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 Psych-PV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Psych-PV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 Psych-PV Grundsätze
... bedürfen, werden bestimmten Behandlungsbereichen zugeordnet (§§ 4 und 8 ). 2. Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird ...
Anlage 2 Psych-PV (zu § 8) Einrichtungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie


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