Das
Bundesmeldegesetz vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024
-
-
- aa)
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- bb)
- Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe g wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe h wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- ccc)
- Folgender Buchstabe i wird angefügt:
- „i)
- die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".
- cc)
- Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe h wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe i wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- ccc)
- Folgender Buchstabe j wird angefügt:
- „j)
- die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".
- dd)
- Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe g wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- bbb)
- Folgender Buchstabe h wird angefügt:
- „h)
- die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe c wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- ccc)
- Buchstabe d wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024
-
-
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- für Zwecke der Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal im Melderegister geführt. Eine Übermittlung nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Identifikationsnummer an den Empfänger der Daten nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024
- 3.
- In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Geburt im Ausland auch der Staat," die Wörter „die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung," eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Dem § 17 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Meldebehörden teilen den Standesämtern in diesen Fällen unverzüglich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung mit."
- 5.
- § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2021
-
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises," durch die Wörter „Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises sowie des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Meldebehörde darf an eine
- 1.
- registerführende Stelle nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes zur Erfüllung der in § 2 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes genannten Aufgaben oder
- 2.
- öffentliche Stelle zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz durch die Meldebehörde oder die anfragende öffentliche Stelle
zusätzlich die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz nach § 3 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses Gesetzes übermitteln."
- 6.
- Dem § 34a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die in § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Behörden dürfen für die dort genannten Aufgaben auch die Identifikationsnummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses Gesetzes abrufen."
- 7.
- In § 38 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung darf in den Fällen des § 34a Absatz 2 Satz 3 zusätzlich als Auswahldatum verwendet werden."
Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2024) ... für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind. Die Artikel 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7 , Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das ... nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen. Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a tritt am 1. Mai 2021 in Kraft. ...
B. v. 15.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 338