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§ 4 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Arbeitszeit
Arbeitszeit ist insbesondere nicht:
- 1.
- die Teilnahme an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften,
- 2.
- die freiwillige Teilnahme an im dienstlichen Interesse liegenden dienstlich genehmigten Weiterbildungsveranstaltungen, soweit diese über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen,
- 3.
- die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeit zum Erstellen von Lehrgangsarbeiten, die Erledigung von Hausaufgaben und vergleichbare Tätigkeiten,
- 4.
- die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat mit einem Studium an einer Hochschule verbringt,
- 5.
- über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit ambulanter medizinischer Behandlung, stationärer Aufenthalte in Krankenhäusern und in vergleichbaren Sanitätseinrichtungen einschließlich Wegezeiten,
- 6.
- zusätzlicher Dienst, der einer Soldatin oder einem Soldaten als erzieherische Maßnahme angeordnet wird, jegliche Dienstleistung während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen sowie Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkungen,
- 7.
- die Zeit, in der Soldatinnen und Soldaten über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus an dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art, an Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen, es sei denn, die Teilnahme bei Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an gesellschaftlichen Veranstaltungen ist als offizielle Repräsentanz der Streitkräfte angeordnet; bei Aufsichts- und Funktionspersonal gilt die genannte Zeit in jedem Fall als Arbeitszeit,
- 8.
- die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat im Rahmen eines internationalen Soldatinnen- und Soldatenaustausches im Ausland verbringt,
- 9.
- die freiwillige gesellschaftliche Betreuung von Besucherinnen und Besuchern sowie
- 10.
- Freizeitsport, auch wenn er dem Erhalt der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dient.
Text in der Fassung des Artikels 11 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
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Frühere Fassungen von § 4 SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 11 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 SAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BwEinsatzBerStG Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... aufgehoben. b) Die Nummern 10 bis 15 werden die Nummern 9 bis 14. 3. In § 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 30c Absatz 1 Satz 3 des ...
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