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§ 4 - SED-Opferbeauftragtengesetz (OpfBG)
Artikel 3 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750, 757 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 17.06.2021; FNA: 256-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 17.06.2021; FNA: 256-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 4 Zusammenarbeit mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
(1) Die oder der Opferbeauftragte arbeitet bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit Verbänden der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft sowie Vereinigungen und Interessengemeinschaften von Betroffenen staatlicher Repressionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zusammen.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz arbeitet die oder der Opferbeauftragte mit den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur zusammen.
(3) Die oder der Opferbeauftragte arbeitet bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer, der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, dem Bundesarchiv, der Bundeszentrale für politische Bildung sowie den Gedenkstätten, den Bürgerarchiven zum Thema Opposition und Widerstand und anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zusammen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_SED-Opferbeauftragtengesetz.htm