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§ 4 - Stabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG)
G. v. 22.05.2010 BGBl. I S. 627 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 23.05.2010; FNA: 660-7 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 23.05.2010; FNA: 660-7 Bundesbürgschaften
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§ 4 Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
(1) 1In allen die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages berührenden Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, in denen eine Entscheidung des Deutschen Bundestages gemäß § 3 nicht vorgesehen ist, wird der Haushaltsausschuss beteiligt. 2Er hat das Recht zur Stellungnahme. 3Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages überwacht die Vorbereitung und den Vollzug der Vereinbarungen über Notmaßnahmen.
(2) 1Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedürfen sonstige Änderungen der Leitlinien des Direktoriums der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durch die Bundesregierung, sofern diese nicht unter § 3 Absatz 2 Nummer 5 fallen. 2Die Bundesregierung darf in diesen Fällen einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei der Beschlussfassung enthalten, nachdem der Haushaltsausschuss hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. 3Einen entsprechenden Antrag im Haushaltsausschuss kann auch die Bundesregierung stellen. 4Ohne einen solchen Beschluss des Haushaltsausschusses muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.
(3) 1In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages berühren, beteiligt die Bundesregierung den Haushaltsausschuss und berücksichtigt seine Stellungnahmen. 2Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die nach dem Rahmenvertrag der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität nur einstimmig geschlossen werden können wie etwa die Leistung von Finanzhilfe gemäß einer bestehenden Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, sowie für die Benennung des deutschen Vorstandsmitglieds für das Direktorium der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität.
(4) Das Plenum des Deutschen Bundestages kann die Befugnisse des Haushaltsausschusses jederzeit durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss an sich ziehen und durch einfachen Beschluss ausüben.
(5) 1Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundesregierung gilt als dem Haushaltsausschuss überwiesen im Sinne der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. 2§ 70 der Geschäftsordnung gilt entsprechend, wobei das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Haushaltsausschusses von mindestens zwei Fraktionen im Ausschuss unterstützt werden muss.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes G. v. 23. Mai 2012 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. Juni 2012
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Frühere Fassungen von § 4 StabMechG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes vom 23.05.2012 BGBl. I S. 1166 |
aktuell vorher | 14.10.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 09.10.2011 BGBl. I S. 1992 |
aktuell | vor 14.10.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 StabMechG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StabMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StabMechG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 StabMechG Unterrichtung durch die Bundesregierung (vom 01.06.2012)
... die zur Ausübung der Mitwirkung des Deutschen Bundestages nach den §§ 3 und 4 dienlich sind. (3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 534
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
G. v. 09.10.2011 BGBl. I S. 1992
Artikel 1 StabMechGÄndG
... 6 werden die Absätze 4 und 5. 3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 bis 5 eingefügt: „§ 2 Haushalts- und Stabilitätsverantwortung ... 3 fällt, nimmt stets der Deutsche Bundestag seine Beteiligungsrechte wahr. § 4 Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (1) In allen die ... die zur Ausübung der Mitwirkung des Deutschen Bundestages nach den §§ 3 und 4 dienlich sind. (3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
G. v. 23.05.2012 BGBl. I S. 1166
Artikel 1 2. StabMechGÄndG Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
... unverzüglich nach Fortfall der besonderen Vertraulichkeit." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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