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§ 4 - Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)
Artikel 1 G. v. 25.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 242-2
Politische Häftlinge
1 weitere Fassung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
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§ 4 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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