Tools:
Update via:
§ 4 - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
§ 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers
(1) 1Der Versorger hat ein Belegheft zu führen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Versorger hat zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung für den Veranlagungszeitraum Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere ersichtlich sein:
- 1.
- der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Gesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Gesetzes sowie getrennt nach den jeweiligen Letztverbrauchern; bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben;
- 2.
- die in § 8 Absatz 4a des Gesetzes näher bezeichneten Strommengen und Steuerbeträge,
- 3.
- der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom getrennt nach Versorgern;
- 4.
- die Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes;
- 5.
- der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
(3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.
(4) 1Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das zuständige *) Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 2Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird, indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind.
(5) 1Der Versorger hat den Erlaubnisschein dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Leistung von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. 2Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Versorger dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 3Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus.
(6) 1Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. 2Darüber hinaus hat der Versorger auch die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes steuerfrei entnommenen Strommengen entsprechend Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind. 3Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(7) 1Der Versorger ist verpflichtet, in seinen Rechnungen über den an gewerbliche Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten Strom die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach § 9 des Gesetzes gesondert auszuweisen. 2Die Ausweisung hat deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift zu erfolgen. 3Dabei sind die Strommengen in Kilowattstunden getrennt nach den jeweiligen Steuerbegünstigungen aufzuführen.
(8) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes. 2Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind die Absätze 3, 4, 6 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nachweis ausreichend sind, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
---
- *)
- Amm. d. Red.: amtlich "zuständigen"
Text in der Fassung des Artikels 6 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 4 StromStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 6 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856 |
aktuell vorher | 01.01.2018 (08.01.2018) | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell | vor 30.09.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 StromStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a StromStV Differenzversteuerung (vom 01.07.2021)
... selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 und § 5 Absatz 2 gelten ...
§ 20 StromStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018)
... auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 ... 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 ... 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 , entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § ... rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c ... Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2a. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen ... eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig ... Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, 4. entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 4a. entgegen § ... 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 4a. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, ... rechtzeitig abgibt, 4a. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 , eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten". c) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt: ... den Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtigen Letztverbraucher." 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort ... sind, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." 8. Nach § 4 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 4a eingefügt: ... a) Nummer 2 wird die neue Nummer 1. b) In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „ § 4 Absatz 4 " durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung ... auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4 " ersetzt. c) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 2. d) In der ... Nach der neuen Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,". f) ... g) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, ... eingefügt: „4a. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 , eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 7. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 6 7. VerbrStÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... oder der Neuerteilung durchgeführt." 4. Dem § 4 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Für die Überprüfung der ... 2a entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 4 Absatz 2 bis 4" die Wörter „und § 5 Absatz 2" eingefügt. ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 7. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ... selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß." 19. Nach § 13a werden die ... der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, ... oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen ... führt, 2. entgegen § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 ... 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 6" durch die Angabe „§ 4 Absatz 7" ersetzt. b) Das Nummer ... 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 6" durch die Angabe „§ 4 Absatz 7" ersetzt. b) Das Nummer 3 abschließende Wort „oder" ... Komma ersetzt und folgende Nummer 4 wird eingefügt: „4. entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder". ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_StromStV.htm