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§ 4 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
(1) 1Das Steuerlager nach § 5 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Tabakwaren sowie für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. 2Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) Zum Steuerlager gehören auch Räume, in denen die Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht werden soll.
(3) 1In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. 2Innerhalb eines Steuerlagers sind die nachfolgenden Handlungen keine Herstellungshandlungen:
- 1.
- das Verpacken von Tabakwaren,
- 2.
- das Bezeichnen von Packungen,
- 3.
- das Anbringen von Steuerzeichen,
- 4.
- das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos,
- 5.
- das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen,
- 6.
- das Mischen, Aromatisieren und Pressen von Rauchtabak.
(4) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung, der Handlungen nach Absatz 3 Satz 2 sowie der Verbleib der Tabakwaren verfolgt werden können.
(5) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.
(6) Die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters gilt als Steuerlager des Auftraggebers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist.
Text in der Fassung der Berichtigung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen B. v. 3. November 2022 BGBl. I S. 1977 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 4 TabStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (08.11.2022) | Berichtigung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 03.11.2022 BGBl. I S. 1977 |
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
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Zitierungen von § 4 TabStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TabStV Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (vom 01.07.2021)
... die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Tabakwaren sowie auf die Handlungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 im beantragten Steuerlager. (2) Der Antragsteller hat ein nach Gattungen ...
§ 6 TabStV Erteilung der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden für den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... 25 Schlussbestimmungen § 61 Übergangsregelungen". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Tabakwaren sowie auf die Handlungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 im beantragten Steuerlager." c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ... 2 werden nach den Wörtern „der Steuerlager" die Wörter „sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen" eingefügt. b) Satz 4 wird wie folgt ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes". 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ...
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