Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |

§ 4 Emissionswerte



(1) Zigaretten dürfen nur in der Weise hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass folgende Emissionswerte nicht überschritten werden:

1.
Teer: 10 Milligramm je Zigarette,

2.
Nikotin: 1,0 Milligramm je Zigarette,

3.
Kohlenmonoxid: 10 Milligramm je Zigarette.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Höchstwerte für Emissionen festzulegen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 4 TabakerzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2023Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
vom 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 TabakerzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 TabakerzG Strafvorschriften (vom 22.07.2023)
... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Absatz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, eine Zigarette herstellt ... wer 1. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 , eine Zigarette herstellt oder in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
§ 1 TabakerzV Messverfahren
... die Bestimmung der in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte gelten folgende Anforderungen: ...
§ 6 TabakerzV Mitteilungspflichten
... ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, 3. die in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte, 4. soweit verfügbar, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Artikel 1 3. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 5. In § 4 Absatz 2 , § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, in § 12 Absatz 5, § ...