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§ 4 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:

a)
Straßenbauarbeiten,

b)
Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik,

c)
Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik,

d)
Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten oder

e)
Gleisbauarbeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

12.
Herstellen von Verkehrswegen,

13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern sowie

15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen.

2In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:

1.
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

2.
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

3.
im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

4.
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und

5.
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

1.
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten in den Berufsbildpositionen

a)
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

b)
Herstellen von Verkehrswegen sowie

c)
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

2.
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik in den Berufsbildpositionen

a)
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie

b)
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

3.
im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik in den Berufsbildpositionen

a)
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie

b)
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

4.
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten in den Berufsbildpositionen

a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

b)
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie

c)
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

5.
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten in den Berufsbildpositionen

a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

b)
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

c)
Herstellen von Verkehrswegen sowie

d)
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern.



 

Zitierungen von § 4 TiefbauBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TiefbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TiefbauBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TiefbauBAusbV Prüfungsbereich
... welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. (4) Der ...
§ 17 TiefbauBAusbV Inhalt
... Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , in dem der Prüfling ausgebildet wird, statt. (2) Sie erstreckt sich auf  ...
§ 19 TiefbauBAusbV Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern"
... zu legen. (7) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. ...
§ 20 TiefbauBAusbV Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten"
... Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen: 1. Bereich ...