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§ 4 - Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV)
V. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1938 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 377
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 7613-3-1 Geldwäsche
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Geltung ab 01.07.2017; FNA: 7613-3-1 Geldwäsche
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§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung
(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat der Beliehene dem Bundesministerium der Finanzen oder einer von diesem bestimmten Stelle
- 1.
- alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Transparenzregisters erforderlichen Softwareprogramme und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- die Rechte an diesen Softwareprogrammen und an der für das Transparenzregister genutzten Internetadresse zu übertragen.
(2) 1Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Finanzen erstattet. 2Das Bundesministerium der Finanzen erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten, nicht mit dem Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen zustehen.
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