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§ 4 - Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV)

V. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1938 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 377
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 7613-3-1 Geldwäsche
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§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung



(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat der Beliehene dem Bundesministerium der Finanzen oder einer von diesem bestimmten Stelle

1.
alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Transparenzregisters erforderlichen Softwareprogramme und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und

2.
die Rechte an diesen Softwareprogrammen und an der für das Transparenzregister genutzten Internetadresse zu übertragen.

(2) 1Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Finanzen erstattet. 2Das Bundesministerium der Finanzen erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten, nicht mit dem Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen zustehen.

 
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