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§ 4 - Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)

Artikel 1 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-7-8 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Zusätzliche Daten bei Unfallanzeigen



(1) Eine Unfallanzeige hat über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten zu enthalten:

1.
die Unternehmensnummer des anzeigenden Unternehmens,

2.
den Unfallzeitpunkt,

3.
den Unfallort und dessen Postleitzahl,

4.
bei Eintritt: den Tod der versicherten Person,

5.
eine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs,

6.
die Benennung der Art der Verletzung und der verletzten Körperteile,

7.
die Benennung von vorhandenen Zeuginnen oder Zeugen des Unfallgeschehens und

8.
den Namen und die Anschrift der erstbehandelnden Ärztin oder des erstbehandelnden Arztes oder des behandelnden Krankenhauses.

(2) Bei Unfällen von Versicherten, deren Versicherungsschutz sich nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, sondern nach anderen Vorschriften ergibt, sind über die in Absatz 1 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben:

1.
den Namen und die Anschrift des Unternehmens, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigt war,

2.
den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte, auf der sich der Unfall ereignet hat,

3.
die Angabe, seit wann, im Rahmen welcher Tätigkeit und in welchem Teil des Unternehmens die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls tätig war,

4.
Angaben dazu, ob die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls

a)
Leiharbeiterin oder Leiharbeiter war,

b)
Auszubildende oder Auszubildender war,

c)
eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat,

d)
Unternehmerin oder Unternehmer, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer war oder

e)
mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch war,

5.
Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zum Zeitpunkt des Unfalls,

6.
die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit eingetreten ist,

7.
Angaben über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit der versicherten Person am Tag des Unfalls,

8.
die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit aufgrund des Unfalls beendet hat,

9.
die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit nach dem Unfall wiederaufgenommen hat,

9a.
die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat und

10.
den Namen des Betriebsrats- oder des Personalratsmitgliedes, welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat.

(3) Bei Unfällen von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) sind anstelle der in Absatz 2 aufgeführten Daten zusätzlich folgende Daten anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift der Einrichtung, die das Kind, die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende besucht,

2.
die Bezeichnung und die Anschrift des Trägers der in Nummer 1 angegebenen Einrichtung,

3.
die Angabe, ob sich der Unfall während des Distanzunterrichts ereignet hat,

4.
die Angabe, ob und wann die versicherte Person den Besuch der Einrichtung aufgrund des Unfalls beendet hat,

4a.
die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat,

5.
die Angabe, ob und wann die versicherte Person den Besuch der Einrichtung nach dem Unfall wiederaufgenommen hat,

6.
den regulären Beginn und das reguläre Ende des Besuches der Einrichtung am Tag des Unfalls.