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§ 4 - Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)
Artikel 1 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-7-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-7-8 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Zusätzliche Daten bei Unfallanzeigen
(1) Eine Unfallanzeige hat über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten zu enthalten:
- 1.
- die Unternehmensnummer des anzeigenden Unternehmens,
- 2.
- den Unfallzeitpunkt,
- 3.
- den Unfallort und dessen Postleitzahl,
- 4.
- bei Eintritt: den Tod der versicherten Person,
- 5.
- eine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs,
- 6.
- die Benennung der Art der Verletzung und der verletzten Körperteile,
- 7.
- die Benennung von vorhandenen Zeuginnen oder Zeugen des Unfallgeschehens und
- 8.
- den Namen und die Anschrift der erstbehandelnden Ärztin oder des erstbehandelnden Arztes oder des behandelnden Krankenhauses.
(2) Bei Unfällen von Versicherten, deren Versicherungsschutz sich nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, sondern nach anderen Vorschriften ergibt, sind über die in Absatz 1 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Unternehmens, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigt war,
- 2.
- den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte, auf der sich der Unfall ereignet hat,
- 3.
- die Angabe, seit wann, im Rahmen welcher Tätigkeit und in welchem Teil des Unternehmens die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls tätig war,
- 4.
- Angaben dazu, ob die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls
- a)
- Leiharbeiterin oder Leiharbeiter war,
- b)
- Auszubildende oder Auszubildender war,
- c)
- eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat,
- d)
- Unternehmerin oder Unternehmer, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer war oder
- e)
- mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch war,
- 5.
- Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zum Zeitpunkt des Unfalls,
- 6.
- die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit eingetreten ist,
- 7.
- Angaben über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit der versicherten Person am Tag des Unfalls,
- 8.
- die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit aufgrund des Unfalls beendet hat,
- 9.
- die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit nach dem Unfall wiederaufgenommen hat,
- 9a.
- die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat und
- 10.
- den Namen des Betriebsrats- oder des Personalratsmitgliedes, welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat.
(3) Bei Unfällen von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) sind anstelle der in Absatz 2 aufgeführten Daten zusätzlich folgende Daten anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift der Einrichtung, die das Kind, die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende besucht,
- 2.
- die Bezeichnung und die Anschrift des Trägers der in Nummer 1 angegebenen Einrichtung,
- 3.
- die Angabe, ob sich der Unfall während des Distanzunterrichts ereignet hat,
- 4.
- die Angabe, ob und wann die versicherte Person den Besuch der Einrichtung aufgrund des Unfalls beendet hat,
- 4a.
- die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat,
- 5.
- die Angabe, ob und wann die versicherte Person den Besuch der Einrichtung nach dem Unfall wiederaufgenommen hat,
- 6.
- den regulären Beginn und das reguläre Ende des Besuches der Einrichtung am Tag des Unfalls.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_UVAV.htm