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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 4 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 4 Beteiligung der Vertrauensperson
1Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. 2Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist der Soldatin oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 32 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu geben.
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