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§ 4 - Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)
Artikel 1 G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 29-44 Statistik
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 29-44 Statistik
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§ 4 Erhebungsmerkmale
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Erhebungsmerkmale für jede wohnungslose Person sind:
- 1.
- Geschlecht,
- 2.
- Lebensalter zum Stichtag der Erhebung,
- 3.
- Staatsangehörigkeit,
- 4.
- Haushaltstyp,
- 5.
- Haushaltsgröße,
- 6.
- Art der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken an die wohnungslose Person, differenziert nach
- a)
- kurzfristigen Hilfeangeboten, wie Notunterkünften oder Übernachtungsstellen,
- b)
- teilstationären Angeboten,
- c)
- stationären Angeboten und
- d)
- sonstigen Angeboten,
- 7.
- die Angaben nach Nummer 6 jeweils differenziert nach Angeboten
- a)
- der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
- b)
- der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- c)
- der freien Träger, deren Angebote jeweils differenziert nach Verbandszugehörigkeit des Trägers,
- d)
- gewerblicher Anbieter und
- e)
- sonstiger Stellen,
- 8.
- Datum des Beginns der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken oder der Zurverfügungstellung der Übernachtungsgelegenheiten,
- 9.
- Gemeinde nach Gemeindeschlüssel, in der Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.
Zitierungen von § 4 WoBerichtsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WoBerichtsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoBerichtsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 WoBerichtsG Datenübermittlung; Veröffentlichung (vom 01.01.2023)
... einheitlichen Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 ...
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