(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
(2) 1Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern die Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, die die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte beeinträchtigen. 2Die Befugnis nach Satz 1 schließt die Behebung von Missständen bei der Werbung der Institute ein. 3Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes anzuhören.
(3)
1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
2§ 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung als Institut, Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittent zwischen dem Betreiber und der Bundesanstalt oder einer anderen Verwaltungsbehörde streitig ist. 3Ihre Entscheidungen binden die anderen Verwaltungsbehörden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... in Euro „9.1.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 ZAG 9.1.1.1 Feststellung, dass ein Unternehmen den ... dass ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG un- terliegt ( § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG) 9.1.1.1.1 in den Fällen, in denen sich ... den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt 5.000 9.1.1.1.2 in den Fällen, ... eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG 1.000 9.1.2 Einschreiten gegen unerlaubte ...
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354