(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln in ihrer Prognose, die der Veräußerung nach
§ 2 Absatz 2 zugrunde liegt, diejenigen Strommengen, die voraussichtlich in jeder Viertelstunde des Folgetages von fernsteuerbaren Anlagen eingespeist werden.
(2) 1Fernsteuerbare Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind Anlagen, die
- 1.
- nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Strom erzeugen und
- 2.
- mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, über die der Netzbetreiber
- a)
- in viertelstündlicher Auflösung die Ist-Einspeisung abrufen kann und
- b)
- die Einspeiseleistung vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln kann.
2Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 muss durch vorherige Abrufe, die auch testweise erfolgen können, sichergestellt werden.
(3) 1Als fernsteuerbare Anlagen nach Absatz 2 gelten auch sonstige Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die die Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vollständig erfüllen, wenn der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklärt, dass solche Anlagen als fernsteuerbare Anlagen gelten sollen. 2Der Übertragungsnetzbetreiber kann Vereinbarungen mit Betreibern von Anlagen oder mit Dritten schließen, wenn dies erforderlich ist, um Anlagen in einer Erklärung nach Satz 1 berücksichtigen zu können. 3Vereinbarungen nach Satz 2 sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 4Macht der Übertragungsnetzbetreiber von der Erklärung nach Satz 1 keinen Gebrauch, legt er der Bundesnetzagentur erstmals zum 1. Januar 2026 und danach jährlich zum 1. Januar einen Bericht vor, in dem die Hemmnisse dargestellt werden, die einer Erklärung nach Satz 1 entgegenstehen. 5In dem Bericht sind konkrete Handlungsoptionen zur Überwindung der identifizierten Hemmnisse sowie Maßnahmen und Zeitpläne zur Umsetzung darzustellen.
(4)
1Die durch Absatz 3 entstehenden angemessenen Kosten gelten als Ausgaben im Sinn der
Anlage 1 Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz.
2Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in Absatz 3 enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51