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§ 4a - Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
Artikel 1 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209
Geltung ab 13.07.2017; FNA: 2125-44-19 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 13.07.2017; FNA: 2125-44-19 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung
(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.
(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.
(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere
- 1.
- die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und
- 2.
- die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.
(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen:
- 1.
- Musterformulare in deutscher Sprache,
- 2.
- Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung V. v. 21. Oktober 2020 BGBl. I S. 2266 m.W.v. 6. November 2020
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Frühere Fassungen von § 4a LMIDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.11.2020 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 21.10.2020 BGBl. I S. 2266 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a LMIDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a LMIDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMIDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2266
Artikel 1 1. LMIDVÄndV Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 2272) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt: „§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung (1) ... 1. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt: „ § 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung (1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 ... werden." 2. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 4a Absatz 1 ) Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens [image:2020/2020I2267.gif|Abbildung des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
V. v. 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209
Artikel 1 2. LMIDVÄndV Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Herkunftskennzeichnung bei ...
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