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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 4a - Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 26.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 27.05.2020; FNA: 2126-13-14 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 27.05.2020; FNA: 2126-13-14 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4a Ausnahmen vom Heilmittelwerbegesetz
Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 beziehen.
Text in der Fassung des Artikels 3a Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze G. v. 28. Mai 2021 BGBl. I S. 1174 m.W.v. 1. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 4a MedBVSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2021 | Artikel 3a Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1174 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a MedBVSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a MedBVSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedBVSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Artikel 3a 2. IfSGuaÄndG Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Ausnahmen vom Heilmittelwerbegesetz ...
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