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Artikel 3a - Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (2. IfSGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3a Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
Die Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Ausnahmen vom Heilmittelwerbegesetz
Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 beziehen." - 2.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft."
Zitierungen von Artikel 3a Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a 2. IfSGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. IfSGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 9 ProdSGNOG Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
... Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 werden ...
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