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Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (2. IfSGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 1 wird in 19 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2021 IfSG § 5, § 5b (neu), Anlage (neu), § 22, § 25, § 28c, § 36, § 74, § 75a (neu), mWv. 4. Mai 2021 § 28b, mWv. 23. April 2021 § 56, mWv. 27. Dezember 2020 § 60, § 66
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 0.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 5b Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz". - b)
- Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate". - c)
- Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 75a Weitere Strafvorschriften".
- 0a.
- In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird nach den Wörtern „des Transfusionsgesetzes" ein Komma und werden die Wörter „des Heilmittelwerbegesetzes" eingefügt.
- 0b.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgender Buchstabe g wird angefügt:
- „g)
- Vorgaben festzulegen zur
- aa)
- Erfassung, Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern,
- bb)
- Meldung der Auslastung dieser Kapazitäten an eine vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmende Stelle und
- cc)
- zu den Folgen unterlassener oder verspäteter Meldungen;".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. Abweichend von Satz 1
- 1.
- bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt, und
- 2.
- tritt eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verordnung spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.
- 0c.
- Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 1 Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz(1) In der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz werden Schutzmasken unabhängig von ihrer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie zum Infektionsschutz vorgehalten.(2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum erreicht ist.(3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.(4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen einem in der Anlage genannten Maskentyp entsprechen." - 0d.
- Folgende Anlage zu § 5b Absatz 4 wird angefügt:
„Anlage (zu § 5b Absatz 4) Maskentypen nach § 5b Absatz 4
Maskentyp | Standard (Teil der Kennzeichnung) | Weitere Kennzeichnungsmerkmale | Zielland |
PSA gemäß Verordnung (EU) 2016/425 | |||
FFP1 | CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle | gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP1 Gebrauchsdauer Herstellerangaben Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information | EU |
FFP2 oder vergleichbar | CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle | gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2 Gebrauchsdauer Herstellerangaben Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information | EU |
FFP3 oder vergleichbar | CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle | gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP3 Gebrauchsdauer Herstellerangaben Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information | EU |
PSA gemäß § 9 Absatz 1 MedBVSV | |||
N95 | NIOSH-42CFR84 | Modellnummer Lot-Nummer Maskentyp Herstellerangaben TC-Zulassungsnummer | USA und Kanada |
P2 | AS/NZS 1716-2012 | Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbe- wertungsstellen | Australien und Neusee- land |
DS2 | JMHLW-Notification 214, 2018 | https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?__blob=publicationFile&v=10 https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf | Japan |
N 100 | NIOSH-42CFR84 | Modellnummer Lot-Nummer Maskentyp Herstellerangaben TC-Zulassungsnummer | USA und Kanada |
PSA gemäß § 9 Absatz 2 MedBVSV | |||
CPA | Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atem- schutzmasken (CPA) | Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV | Deutschland |
Mund-Nasen-Schutz gemäß Richtlinie 93/42/EWG | |||
MNS | CE-Kennzeichnung | DIN EN 14863 | |
Corona Pandemie Infektionsschutzmasken | |||
CPI | BMG/BfArM/TüV- Prüfgrundsätze | Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V3) beschaffte Schutzmasken. | Deutschland". |
- 0e.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate". - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Name" die Wörter „der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „kann jeder Arzt" die Wörter „oder Apotheker" eingefügt und wird nach den Wörtern „dem Arzt" ein Komma und werden die Wörter „dem Apotheker" eingefügt.
- c)
- Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:„(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen:
- 1.
- durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder
- 2.
- nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
(6) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen:- 1.
- durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person oder
- 2.
- nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
- 1.
- den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum,
- 2.
- das Datum der Testung und
- 3.
- Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller.
(7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert:- 1.
- den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum,
- 2.
- das Datum der Testung und
- 3.
- Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller.
- 1.
- In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „jeder Arzt" die Wörter „oder Apotheker" eingefügt und werden nach den Wörtern „dem Arzt" ein Komma und die Wörter „dem Apotheker" eingefügt.
- 1a.
- Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat."
abweichendes Inkrafttreten am 04.05.2021
- 2.
- § 28b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Wenn ausschließlich Personen teilnehmen, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, gelten die Sätze 2 und 3 nicht für
- 1.
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Polizeien und Rettungsdiensten sowie, soweit die Aus- und Fortbildungen zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der Einsatzbereitschaft zwingend erforderlich sind, für die Aus- und Fortbildungen im Zivil- und Katastrophenschutz, bei den Feuerwehren sowie von sicherheitsrelevanten Einsatzkräften in der Justiz und im Justizvollzug und
- 2.
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Kontrollpersonal an Flughäfen oder für Luftfracht sowie für Einrichtungen, die Fortbildungen und Training für Personal in der Flugsicherung, Piloten, andere Crewmitglieder und sonstiges Personal Kritischer Infrastrukturen durchführen, soweit die Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf Grund gesetzlicher Vorgaben zwingend durchzuführen sind und dabei Präsenz erforderlich ist.
- 1.
- Abschlussklassen, Förderschulen und praktische Ausbildungsanteile an berufsbildenden Schulen sowie Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum Beispiel in Laboren und Krankenhäusern, durchgeführt werden können, von der Beschränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht durchzuführen, befreien und
- 2.
- Abschlussklassen, Förderschulen sowie Veranstaltungen an Hochschulen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, und praktische Ausbildungsanteile an Hochschulen, praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen sowie Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, an außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum Beispiel in Laboren oder Krankenhäusern, durchgeführt werden können, von der Untersagung nach Satz 3 ausnehmen.
- b)
- Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Für Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist anstelle einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) erlaubt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2a.
- § 28c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „Erleichterungen oder" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen."
- 3.
- § 36 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- dass alle Personen, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg befördert werden, verpflichtet sind, vor Abflug gegenüber den Beförderern ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen;".
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „oder Nummer 1a" eingefügt.
- bbb)
- In Buchstabe a werden die Wörter „aus einem entsprechenden Risikogebiet" durch die Wörter „im Fall eines erhöhten Infektionsrisikos im Sinne von Absatz 8 Satz 1" ersetzt.
- ccc)
- In Buchstabe b werden die Wörter „aus einem Risikogebiet" gestrichen und werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „oder Nummer 1a" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „oder Nummer 1a" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 23.04.2021
- 4.
- In § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen" die Wörter „von der zuständigen Behörde" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 27.12.2020
- 5.
- Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,".
- 6.
- § 66 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- in den Fällen des § 60 Absatz 1
- a)
- von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist oder,
- b)
- wenn die Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Ausland vorgenommen wurde, von dem Land, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder in dem die Behörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für die der Geschädigte oder dessen Angehöriger tätig ist oder war,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- § 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert."
- 8.
- Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
„§ 75a Weitere Strafvorschriften(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt.(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich- 1.
- eine in § 74 Absatz 2 bezeichnete nicht richtige Dokumentation oder
- 2.
- eine in Absatz 1 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung
Artikel 2 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
In § 1 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 100 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird nach Nummer 22 folgende Nummer 22a eingefügt:
- „22a.
- wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichgestellt, wenn kein See- oder Binnenhafen in der Bundesrepublik Deutschland angelaufen wird;".
Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „er umfasst auch die Ausstellung einer Impf- und Testdokumentation sowie von COVID-19-Zertifikaten nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 13 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden aufgrund von Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Nummer 2, sowie Satz 13 Nummer 4 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlte Beträge aus Bundesmitteln erstattet, soweit die Erstattung nicht bereits gemäß § 12a des Haushaltsgesetzes 2021 erfolgt." - c)
- In dem neuen Satz 15 werden die Wörter „eine Erstattung für weitere aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanzierte Leistungen nach Satz 2 bleibt unberührt" durch die Wörter „in den Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Nummer 2, kann eine Erstattung aus Bundesmitteln für weitere Leistungen nach Satz 2 geregelt werden" ersetzt.
- d)
- Der neue Satz 16 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine aufgrund des Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine Verordnung nach Satz 2 auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden."
- 2.
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Die von den privaten Krankenversicherungsunternehmen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nach Absatz 3 Satz 8 und 13 Nummer 5 getragenen Kosten werden aus Bundesmitteln an den Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet. Der Verband der Privaten Krankenversicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit die nach Satz 1 zu erstattenden Beträge bis zum 30. November 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 und bis zum 31. März 2022 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit. Die Beträge nach Satz 2 sind binnen der in Satz 2 genannten Fristen durch den Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vorlage der von den Ländern an den Verband der Privaten Krankenversicherung gestellten Rechnungen und der Zahlungsbelege über die vom Verband der Privaten Krankenversicherung an die Länder geleisteten Zahlungen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise nach Satz 3 die mitgeteilten Beträge. Der Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet die vom Bundesministerium für Gesundheit erstatteten Beträge an die privaten Krankenversicherungsunternehmen."
Artikel 3 Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 24 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches vorgenommen wurde,".
- 2.
- § 113 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die ursächliche Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches im Ausland vorgenommen, ist dasjenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, ist dasjenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder in dem die Behörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für die die Antragstellerin oder der Antragsteller oder deren oder dessen Angehörige oder deren oder dessen Angehöriger tätig ist oder war."
Artikel 3a Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
Die Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Ausnahmen vom Heilmittelwerbegesetz
Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 beziehen." - 2.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft."
Artikel 3b Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI IntensivRegister)" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 werden die Wörter „differenziert nach vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgruppen und, wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten," angefügt.
- bb)
- Der Nummer 3 werden die Wörter „neu aufgenommen wurden und" vorangestellt.
- 2.
- In § 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2a Satz 3" ersetzt.
- 3.
- In § 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „Satz 2 Nummer 3" ersetzt.
Artikel 3c Folgeänderungen
Artikel 3c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2021 SARS-CoV-2-AMVV § 9, COVID-19-MPGAusnV § 2
(1) § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 31. Mai 2022 außer Kraft."
(2) § 2 der Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V3) wird wie folgt gefasst:
- „§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft."
Artikel 3d Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 1a werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 und 6 tritt mit Wirkung vom 27. Dezember 2020 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 23. April 2021 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 4. Mai 2021 in Kraft.
(5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Mai 2021.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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