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§ 4a - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 4a Erfolgshonorar
(1) 1Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
- 1.
- sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro bezieht,
- 2.
- eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder
- 3.
- der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:
- 1.
- die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
- 2.
- die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
- 3.
- die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
- 4.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3415 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 4a RVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3415 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 14 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 |
aktuell | vor 01.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a RVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3a RVG Vergütungsvereinbarung (vom 01.10.2021)
... eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller ...
§ 4b RVG Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung (vom 01.10.2021)
... die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 49b BRAO Vergütung (vom 01.08.2022)
... Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 14 PKHuBerHÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt." 3. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die Beurteilung nach Satz ...
Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 1 RDMaÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart ...
Artikel 2 RDMaÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... auf eine Vergütung verzichten." d) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a Erfolgshonorar (1) Ein ... d) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 4a wird wie folgt gefasst: „ § 4a Erfolgshonorar (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der ...
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