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§ 4a - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 4a StromStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856 |
aktuell vorher | 01.01.2018 (08.01.2018) | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
aktuell | vor 01.01.2018 (08.01.2018) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a StromStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... und folgende Angabe eingefügt: „Zu § 5 des Gesetzes § 4a Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers". d) Die Angaben zu ... werden." 8. Nach § 4 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 4a eingefügt: „Zu § 5 des Gesetzes § 4a Antrag auf ... und folgender § 4a eingefügt: „Zu § 5 des Gesetzes § 4a Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers (1) Die Zulassung eines ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... „Zu § 5 des Gesetzes" wird aufgehoben. c) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a (weggefallen)". d) Nach der ... aufgehoben. c) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst: „ § 4a (weggefallen) ". d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: ... und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind." 8. § 4a wird aufgehoben. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ...
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