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§ 4b - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 4b Bundesamt für Logistik und Mobilität
Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz.
Text in der Fassung des Artikels 31 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
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Frühere Fassungen von § 4b BFStrMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 31 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell vorher | 13.12.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 |
aktuell | vor 13.12.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4b BFStrMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFStrMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
Artikel 2 MautSysGEG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... erfüllt werden." 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4j eingefügt: „§ 4a Europäischer elektronischer Mautdienst ... Mautsystem im Sinne des § 1 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes. § 4b Bundesamt für Güterverkehr Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 31 BALMG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 3a Satz 1 bis 6, Absatz 3b und 6 Satz 1, in der Überschrift zu § 4b und in den §§ 4b, 4d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3, in § 4e Absatz 1 ... 2, Absatz 3a Satz 1 bis 6, Absatz 3b und 6 Satz 1, in der Überschrift zu § 4b und in den §§ 4b , 4d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3, in § 4e Absatz 1 und 2, § 4f Absatz 1 ...
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