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§ 4c - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 4c Zulassungsverfahren
(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind
- 1.
- eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
- 2.
- das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
- 3.
- eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
- 4.
- der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
- 5.
- ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.
(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes G. v. 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1980 m.W.v. 13. Dezember 2014
Frühere Fassungen von § 4c BFStrMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4c BFStrMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4c BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFStrMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
Artikel 2 MautSysGEG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... erfüllt werden." 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4j eingefügt: „§ 4a Europäischer elektronischer Mautdienst ... nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz. § 4c Zulassungsverfahren (1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes ...
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