§ 4c Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4
(1) Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste nach
§ 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn
- 1.
- der qualifizierte Verbraucherverband dies beantragt oder
- 2.
- bei dem qualifizierten Verbraucherverband die Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(2)
1Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
2Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden.
3Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach
§ 4 zu vermerken.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbandes in der Liste nach
§ 4 ruht oder aufgehoben worden ist.
Frühere Fassungen von § 4c UKlaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ... 3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt: „§ 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen (1) ... nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat. § 4c Aufhebung der Eintragung (1) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ... die Wörter „ein qualifizierter Verbraucherverband, der" ersetzt. 12. § 4c wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „in ... für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind. § 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden." 14. Nach § 4e wird folgender § 4f ...
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