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§ 4d - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 4d Prüfvereinbarung und Prüfverfahren



(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat mit einem Anbieter, der nach § 4 des Mautsystemgesetzes registriert ist und einen Antrag auf Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gestellt hat, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, mit dem der Anbieter es dem Bundesamt für Logistik und Mobilität ermöglicht, das Erfüllen der Anforderungen nach § 4f Absatz 1 festzustellen (Prüfvereinbarung).

(2) 1Jede Prüfvereinbarung enthält nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach § 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen

1.
zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs einschließlich dem Beginn und dem Ende des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs,

2.
zu den Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Anbieters und des Bundesamtes für Logistik und Mobilität,

3.
zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbesondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz, Behandlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Speicherung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung,

4.
zu den Bedingungen für die Mitwirkung des Anbieters an der Mauterhebung im Rahmen des Pilotbetriebs,

5.
zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und Kündigungsrechten,

6.
zu Maßnahmen zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des Bundes,

7.
zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d Absatz 3 und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 vorgenommenen Leistungen einschließlich deren Höhe und der Zahlungsbedingungen,

8.
zur Beschränkung von Rechten des Anbieters sowie dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes und

9.
zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung der Prüfvereinbarung.

2In die Prüfvereinbarung können ferner solche Regelungen aufgenommen werden, die keinen unmittelbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben, jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der Vertragsparteien erforderlich sind.

(3) Nach Abschluss der Prüfvereinbarung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Logistik und Mobilität fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, soweit dies vor Durchführung des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 möglich ist.





 

Frühere Fassungen von § 4d BFStrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 31 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 143 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 13.12.2014Artikel 2 Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
aktuellvor 13.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4d BFStrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4d BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BFStrMG Mautentrichtung und Mauterstattung (vom 01.12.2023)
...  (6) Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität abgeschlossen hat, ...
§ 4c BFStrMG Zulassungsverfahren (vom 13.12.2014)
... § 1 mautpflichtigen Straßen sind 1. eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen, 2. das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 ... nach § 4d Absatz 1 abzuschließen, 2. das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen, 3. eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 ...
§ 4d BFStrMG Prüfvereinbarung und Prüfverfahren (vom 09.03.2023)
... zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d Absatz 3 und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 vorgenommenen Leistungen einschließlich deren ...
§ 4e BFStrMG Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb (vom 09.03.2023)
... Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat. (2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung nach ...
§ 4g BFStrMG Überwachung (vom 09.03.2023)
... überwacht die Einhaltung der Pflichten der Anbieter aus den Prüfvereinbarungen nach § 4d Absatz 1 , den beschränkten Zulassungen nach § 4e Absatz 1 und den Zulassungsverträgen nach ... sind. Dazu gehört insbesondere die Befugnis, eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 oder einen Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 zu kündigen, wenn die ... die sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder aus der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 ergeben und deshalb eine ordnungsgemäße Durchführung des Pilotbetriebs nicht ...
§ 4h BFStrMG Rechtsverordnungen zu Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag (vom 01.12.2023)
... des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. Das ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
EEMD-Zulassungsverordnung (EEMD-ZV)
V. v. 20.03.2018 BAnz AT 27.03.2018 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 258
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung
V. v. 03.01.2019 BAnz AT 10.01.2019 V2
Zweite Verordnung zur Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung
V. v. 20.03.2019 BAnz AT 26.03.2019 V1
 
Zitat in folgenden Normen

EEMD-Zulassungsverordnung (EEMD-ZV)
V. v. 20.03.2018 BAnz AT 27.03.2018 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 258
§ 1 EEMD-ZV Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag
... Prüfvereinbarung im Sinne des § 4d Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage I zu dieser Verordnung. Der Zulassungsvertrag im Sinne des § 4f ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
Artikel 2 MautSysGEG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
...  „Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Güterverkehr abgeschlossen hat, ... erfüllt werden." 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4j eingefügt: „§ 4a Europäischer elektronischer Mautdienst ... § 1 mautpflichtigen Straßen sind 1. eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen, 2. das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 ... nach § 4d Absatz 1 abzuschließen, 2. das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen, 3. eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz ... nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4. § 4d Prüfvereinbarung und Prüfverfahren (1) Das Bundesamt für ... vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d Absatz 3 und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 vorgenommenen Leistungen ... zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat. (2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung ... die Einhaltung der Pflichten der Anbieter aus den Prüfvereinbarungen nach § 4d Absatz 1, den beschränkten Zulassungen nach § 4e Absatz 1 und den ... sind. Dazu gehört insbesondere die Befugnis, eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 oder einen Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 zu kündigen, wenn die ... sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder aus der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 ergeben und deshalb eine ordnungsgemäße Durchführung des Pilotbetriebs ... Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. Das ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 31 BALMG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... 1 bis 6, Absatz 3b und 6 Satz 1, in der Überschrift zu § 4b und in den §§ 4b, 4d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 , in § 4e Absatz 1 und 2, § 4f Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 5 und 7, § 4g Absatz 1 ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 143 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt. 2. In § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 4f Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort „Sperrung" durch die ...