Tools:
Update via:
§ 4e - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
§ 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d
(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.
(3) 1Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn
- 1.
- die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder
- 2.
- die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.
Text in der Fassung des Artikels 10 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 4e UKlaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4e UKlaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4e UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UKlaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 20 QEWV Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag (vom 13.10.2023)
... Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend ...
§ 21 QEWV Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen (vom 13.10.2023)
... Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten ... unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen. (2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367
Artikel 4 VSchDGEinfG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen ... 3171) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen (1) Wer ...
Artikel 5 VSchDGEinfG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... dem Wort Anwendung" die Wörter , es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlassungsklagengesetzes vor" angefügt. ...
Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
Artikel 2 VSchDGuaÄndG Folgeänderungen
... die Angabe „VSchDG" durch die Angabe „EU-VSchDG" ersetzt. (6) § 4a des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 146
Artikel 3 VSchDGuaÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 4a des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. ...
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Einrichtungen nach § 4b Absatz 1." 4. Der bisherige § 4a wird § 4e und in Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 2" die Angabe „und 3" ... sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können." b) In Absatz 3 Satz ... b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4a" durch die Angabe „ § 4e " ersetzt. 7. In § 13a wird die Angabe „§ 4a" durch die Angabe ... 7. In § 13a wird die Angabe „§ 4a" durch die Angabe „ § 4e " ersetzt. 8. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
Artikel 3 VDSDG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt. 6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „, ... 1 oder § 2" durch die Wörter „nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a " ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der ... wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a hat." 10. In § 13a werden die Wörter „des Anspruchs nach § 1 ... durch die Wörter „eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a " ersetzt. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... qualifizierten Verbraucherverbandes" ersetzt. 13. Die §§ 4d und 4e werden wie folgt gefasst: „§ 4d Liste der qualifizierten Einrichtungen ... Stelle in der Liste anzugeben. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. § 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d (1) ... sind. § 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden." 14. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt: „§ 4f ... 1 werden die Wörter „ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e " durch die Wörter „eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b" ... b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 1 bis 2a oder nach § 4e " durch die Angabe „§§ 1 bis 2b" ersetzt. 21. In § 13a ... 21. In § 13a werden die Wörter „§§ 1 bis 2e oder nach § 4e " durch die Angabe „§§ 1 bis 2b" ersetzt. 22. Die bisherigen ...
Artikel 11 VRUG Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
... Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend ... Liste der qualifizierten Einrichtungen (1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4e_UKlaG.htm