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§ 4g - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 4g Überwachung
(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der Pflichten der Anbieter aus den Prüfvereinbarungen nach § 4d Absatz 1, den beschränkten Zulassungen nach § 4e Absatz 1 und den Zulassungsverträgen nach § 4f Absatz 1 und ergreift die Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. 2Dazu gehört insbesondere die Befugnis, eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 oder einen Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen.
(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die beschränkte Zulassung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 4f Absatz 1 nachträglich entfallen sind. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die beschränkte Zulassung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 4f Absatz 1 nicht vorgelegen haben.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann die beschränkte Zulassung widerrufen, wenn der Anbieter gegen Pflichten verstößt, die sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder aus der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 ergeben und deshalb eine ordnungsgemäße Durchführung des Pilotbetriebs nicht möglich ist.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme oder Widerruf der beschränkten Zulassung haben keine aufschiebende Wirkung.
Text in der Fassung des Artikels 31 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
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Frühere Fassungen von § 4g BFStrMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 31 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell vorher | 13.12.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 |
aktuell | vor 13.12.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4g BFStrMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4g BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFStrMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
Artikel 2 MautSysGEG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... erfüllt werden." 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4j eingefügt: „§ 4a Europäischer elektronischer Mautdienst ... zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der Vertragsparteien erforderlich sind. § 4g Überwachung (1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 31 BALMG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... 2 und Absatz 3, in § 4e Absatz 1 und 2, § 4f Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 5 und 7, § 4g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 , § 4h Satz 2, § 4i Satz 2, § 4j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz ...
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