Tools:
Update via:
§ 50 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
|
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
|
§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
(1) 1Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze G. v. 18. Juni 2019 BGBl. I S. 834 m.W.v. 1. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 50 EuWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 18.06.2019 BGBl. I S. 834 |
aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16.05.2018 BGBl. I S. 570 |
aktuell vorher | 24.12.2013 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335 |
aktuell | vor 24.12.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 EuWO Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag (vom 15.05.2023)
... Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. (2) (weggefallen) (3) Im Fall des § 15 ...
§ 17a EuWO Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (vom 25.05.2018)
... Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. (3) Zuständig für die Eintragung in das ...
§ 21 EuWO Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde (vom 15.05.2023)
... Einspruchsführer mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der ...
§ 26 EuWO Wahlscheinanträge (vom 15.05.2023)
... mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. (2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das ...
§ 59 EuWO Briefwahl (vom 25.05.2018)
... 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 50 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... und 3 und Absatz 2, in § 49 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 und in § 50 Absatz 2 Satz 2 das Wort „Wahlzelle" jeweils durch das Wort „Wahlkabine", ...
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 4 BWahlGuaÄndG Änderung der Europawahlordnung
... 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist" ersetzt. 2. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit ... geändert: a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: „ § 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen". b) Die Angabe zu § 78 wird ... der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder". 12. In der Überschrift zu § 50 und in § 59 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „behinderter ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... Einspruchsführer mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend." b) In Absatz 5 werden an Satz 2 ein Semikolon und die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/50_EuWO.htm