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§ 50 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 50 Zuhörende bei der Verteidigung der Bachelorthesis
(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht dem.
(2) 1Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden. 2Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt nach Voranmeldung.
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