(1)
1Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach
§ 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach
§ 25 für jede Station jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer und insgesamt mindestens zwei stellvertretende Personen bestellt.
2Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird von der nach
§ 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestellt.
(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die für die Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach
§ 49 Absatz 3 geschult sind.
(3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und ihren stellvertretenden Personen, die an einer Station eingesetzt werden, muss wenigstens eine Prüferin oder ein Prüfer und eine der stellvertretenden Personen zu dem folgenden Personenkreis gehören:
- 1.
- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,
- 3.
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder
- 4.
- Fachärztin oder Facharzt mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(4) 1Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung organisiert die anwendungsorientierte Parcoursprüfung. 2Sie oder er hat darauf zu achten, dass
- 1.
- die festgelegte Abfolge der Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird und
- 2.
- an jeder Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nur die oder der für diese Station eingeteilte Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat anwesend ist.
3Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist während der Prüfung zuständig für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
4Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309