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§ 50
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§ 50 - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998
BGBl. I S. 3322
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
Abs. 2 G. v. 07.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2
Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
112 weitere Fassungen
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wird in 1071 Vorschriften zitiert
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Zweiter Titel Strafbemessung
§ 49
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§ 51
§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach §
49
ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
§ 49
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§ 51
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