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§ 50 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) 1Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2Hierzu gehört auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist.
(2) 1Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. 2Der Bedarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann.
(3) 1Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung wirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin. 2Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen.
(4) Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.
(4a) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
- 1.
- die Bewertung von Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung sowie über das Risikomanagement für solche Einzugsgebiete, jeweils einschließlich der Regelung von
- a)
- Pflichten der Betreiber von Wassergewinnungsanlagen, der Behörden, von Verursachern und möglichen Verursachern von Gewässerbelastungen sowie von Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über Grundstücke,
- b)
- Befugnissen der zuständigen Behörde zur Anordnung bestimmter Maßnahmen gegenüber den Betreibern von Wassergewinnungsanlagen, Verursachern und möglichen Verursachern von Gewässerbelastungen sowie Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über Grundstücke,
- 2.
- die Anforderungen an die Fachkunde der Personen, die die Bewertung und das Risikomanagement durchführen,
- 3.
- die behördlichen Verfahren bei der Bewertung und beim Risikomanagement, einschließlich der Behörden und Betreibern von Wassergewinnungsanlagen obliegenden Dokumentations- und Berichtspflichten sowie der Pflichten zur Beschaffung und Übermittlung von Informationen,
- 4.
- die Anforderungen an Untersuchungsstellen, die Rohwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser untersuchen sowie Anforderungen an die Untersuchungsverfahren,
- 5.
- die Anforderungen an Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne im Zusammenhang mit dem Risikomanagement nach Nummer 1.
- 1.
- die Bestimmung und nähere Beschreibung von Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung, einschließlich kartenmäßiger Darstellungen und Georeferenzierung,
- 2.
- die Erfassung und Bewertung von Gefährdungen für die menschliche Gesundheit und die Trinkwassergewinnung und
- 3.
- die Überwachung und die Untersuchung des Oberflächenwassers, des Grundwassers und des Rohwassers.
(5) 1Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, über die Verpflichtungen in einer Verordnung nach Absatz 4a hinaus auf ihre Kosten weitergehende Untersuchungen der Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers vorzunehmen oder durch eine von ihr bestimmte Stelle vornehmen zu lassen. 2Insbesondere können Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse näher geregelt werden. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
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- Anm.
- d. Red.:
- -
- abweichendes Landesrecht Thüringen siehe B. v. 6. März 2020 (BGBl. I S. 422)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes G. v. 4. Januar 2023 BGBl. I Nr. 5 m.W.v. 12. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 50 WHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.01.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 5 |
aktuell vorher | 08.06.2019 (06.03.2020) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Thüringen) vom 06.03.2020 BGBl. I S. 422 |
aktuell | vor 08.06.2019 (06.03.2020) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 103 WHG Bußgeldvorschriften (vom 12.01.2023)
... 1, 3 bis 8 oder Nummer 9 oder b) § 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 50 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ... genannte verbotene Handlung im Gewässerrandstreifen zuwiderhandelt, 7. entgegen § 50 Absatz 4 , § 60 Absatz 1 Satz 2 oder § 62 Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 346
Zitat in folgenden Normen
Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1469; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 3a LMHV Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser (vom 24.06.2023)
... Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. ...
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 30 TrinkwV Programm für betriebliche Untersuchungen
... sowie des Risikomanagements für solche Einzugsgebiete nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung berücksichtigt, sofern eine solche Bewertung und ein solches ...
§ 34 TrinkwV Pflicht zum Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen
... und des Risikomanagements für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung noch nicht vorliegen, ist an Stelle von § 35 Absatz 2 Nummer ...
§ 35 TrinkwV Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen
... zutreffend, 1. für Wasserversorgungsanlagen, auf die die auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassende Rechtsverordnung anzuwenden ist, die Ergebnisse der Bewertung des Einzugsgebiets der ...
§ 37 TrinkwV Vorschlag für eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für die Bestimmung von Untersuchungspflichten
... Trinkwassergewinnung und dem Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung, 5. berücksichtigt die Aufbereitungsstoffe oder ...
§ 46 TrinkwV Regelmäßige internetbasierte Information der Verbraucher
... Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Trinkwasser im öffentlichen Raum nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes , sofern diese Bereitstellung dem Betreiber obliegt und diese Kosten Bestandteil der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Thüringen)
B. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 422
Bekanntmachung LRAbwBek
... 5 des Grundgesetzes d) 8. Juni 2019 § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) § 44 des Thüringer Wassergesetzes ...
Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 3 TrinkwVEV 2023 Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
... Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 5
Artikel 1 2. WHGÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst: „§ 50 Öffentliche Wasserversorgung; ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst: „ § 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen". ... Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen". 2. § 50 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen". ... 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach der Angabe „Nummer 11" die Wörter „oder § 50 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3" ...
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