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§ 50c - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 50c Durchführung des Verfahrens



(1) 1Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens oder des Ergänzungsverfahrens bestimmt die zuständige Stelle aus dem Kreis der Personen, die sie für die Durchführung von Prüfungen im Referenzberuf nach § 40 Absatz 3 und 4 berufen hat, Feststellungstandems nach Satz 2 für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode. 2Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. 3Von der Besetzung mit jeweils einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann. 4Abwechselnd führt eine Person des Feststellungstandems die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit durch (Feststeller oder Feststellerin) und die andere Person sitzt der Durchführung der Feststellung bei (Beisitzer oder Beisitzerin). 5Die zuständige Stelle bestimmt durch Los, wer je Feststellungstandem die erste Feststellung durchführt. 6§ 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4, 6 und 6a ist entsprechend anzuwenden. 7Mit Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die zuständige Stelle abweichend von Satz 4 zweiter Halbsatz vorsehen, dass den Feststellungen anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des Feststellungstandems hauptamtliche Mitarbeitende der zuständigen Stelle oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der von der zuständigen Stelle beherrschten Tochterunternehmen beisitzen, die die Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. 8Satz 6 gilt für diese Personen nicht.

(2) 1Der Feststeller oder die Feststellerin hat für die Feststellung geeignete Instrumente auszuwählen. 2Zu diesen Instrumenten gehören insbesondere mündliche und praktische Aufgaben sowie die Einbeziehung von Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung. 3Auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

(3) 1Bei einer überwiegenden Vergleichbarkeit weist der Bescheid zusätzlich die festgestellten und die nicht festgestellten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit aus. 2Bei einer vollständigen Vergleichbarkeit stellt der Bescheid in der Form eines schriftlichen Zeugnisses die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit fest. 3§ 37 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 4Kann der Antragsteller oder die Antragstellerin weder die vollständige noch die überwiegende Vergleichbarkeit seiner oder ihrer individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für den Referenzberuf erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach diesem Abschnitt nachweisen, wird der Antrag auf Feststellung abgelehnt.

(4) 1Die zuständige Stelle hat Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit zu erlassen. 2Diese Regelungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. 3Die Regelungen müssen umfassen:

1.
den Ausschluss von der Mitwirkung,

2.
die Verschwiegenheit,

3.
die Nichtöffentlichkeit,

4.
die Frist für die Ladung zum Feststellungstermin,

5.
die Niederschrift, soweit diese über die Dokumentation nach § 50e Nummer 2 hinausgeht,

6.
die Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die Zeugniserteilung,

7.
die Ausweispflicht und Belehrungen, insbesondere über den Ablauf des Verfahrens, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel,

8.
die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie

9.
den Rücktritt vom Feststellungsverfahren und die Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren.

4§ 47 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 50c BBiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50c BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50c BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.08.2024)
... § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis ...
§ 50d BBiG Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen (vom 01.08.2024)
... beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, sind die §§ 50b und 50c mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. eine individuelle berufliche ... in diesen Fällen weist der Bescheid eine teilweise Vergleichbarkeit aus; § 50c Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, 2. bei einem Antrag, der sich auf die Feststellung der teilweisen ... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt, c) der Bescheid nach § 50c Absatz 3 auf Antrag zusätzlich zur Vergleichbarkeit mit dem Referenzberuf auch eine überwiegende ...
§ 106 BBiG Übergangsregelung (vom 01.08.2024)
... § 1 Absatz 6, § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3 , die §§ 50d und § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... anerkannten Ausbildungsberufs § 50b Antragstellung und Zulassung § 50c Durchführung des Verfahrens § 50d Besondere Regelungen für Menschen ... § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis ... so bescheinigt die zuständige Stelle die vollständige Vergleichbarkeit. § 50c Durchführung des Verfahrens (1) Für die Durchführung des ... beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, sind die §§ 50b und 50c mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. eine individuelle berufliche ... in diesen Fällen weist der Bescheid eine teilweise Vergleichbarkeit aus; § 50c Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, 2. bei einem Antrag, der sich auf die Feststellung der teilweisen ... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt, c) der Bescheid nach § 50c Absatz 3 auf Antrag zusätzlich zur Vergleichbarkeit mit dem Referenzberuf auch eine überwiegende ... „(4) § 1 Absatz 6, § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3 , die §§ 50d und § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 ...