§ 50f Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1)
1Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Landesbeauftragten für Datenschutz sowie die zuständigen Behörden im Sinne des
§ 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten.
2Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(2)
1Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank, den zuständigen Aufsichtsbehörden nach
§ 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den Landesmedienanstalten sowie der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich zusammen.
2Die Kartellbehörden tauschen mit den Landesmedienanstalten und der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist; mit den übrigen in Satz 1 genannten Behörden können sie entsprechend auf Anfrage Erkenntnisse austauschen.
3Dies gilt nicht
- 1.
- für vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie
- 2.
- für Informationen, die nach § 50d dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) 2022/1925 oder nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind.
4Die Sätze 2 und 3 Nummer 1 lassen die Regelungen des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des
Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden unberührt.
(3)
1Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die ihm nach
§ 39 Absatz 3 gemacht worden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummern 4, 4a und
§ 5 Absatz 2, 3 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist.
2Bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundeskartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, welche von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung veröffentlicht worden sind.
Frühere Fassungen von § 50f GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 47d GWB Befugnisse (vom 19.01.2021) ... §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die §§ 50f , 54, 56 bis 58, 61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a, 83, 85, 91 ...
§ 62 GWB Gebührenpflichtige Handlungen (vom 19.01.2021) ... 1 und 3, der §§ 32 bis 32d, 34 - jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60; 3. Einstellungen des ...
Zitat in folgenden NormenErdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 27 EWPBG Missbrauchsverbot (vom 03.08.2023) ... können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austauschen. Rechtsbehelfe gegen die Abstellungsverfügungen nach ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021) ... (2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die ...
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 39 StromPBG Missbrauchsverbot (vom 03.08.2023) ... können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austauschen. Rechtsbehelfe gegen die Abstellungsverfügungen nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... 50e Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden § 50f Zusammenarbeit mit anderen Behörden Kapitel 3 Bundeskartellamt ... 57, 61 bis 68, 70, 71, 72, 74 bis 77, 82a, 83, 85, 91 und 92" durch die Wörter „ §§ 50f , 54, 56 bis 58, 61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a, 83, 85, 91 ... in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt. § 50f Zusammenarbeit mit anderen Behörden (1) Die Kartellbehörden, ... 1 und 3, der §§ 32 bis 32d, 34 - jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60; 3. Einstellungen des ...
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