(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des
§ 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274