(1)
1Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen.
2Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach
§ 50a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung.
3Im übrigen finden die Vorschriften des
§ 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2)
1Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
2§ 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
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§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 19.07.2024) ... (7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, der §§ 50 bis 51 Absatz 1 , der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des ...
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 9 ViKoAnwFG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes ... (4) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar." 6. Nach § 51 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Als persönliches Erscheinen gilt auch ... 10. In § 64 Absatz 7 werden die Wörter „des § 50, des § 51 Abs. 1" durch die Wörter „der §§ 50 bis 51 Absatz 1" ersetzt und ... § 50, des § 51 Abs. 1" durch die Wörter „der §§ 50 bis 51 Absatz 1 " ersetzt und wird nach dem Wort „Zustellungen," das Wort ...